14.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 145/24


Urteil des Gerichts vom 24. März 2011 — Freistaat Sachsen u. a./Kommission

(Rechtssachen T-443/08 und T-455/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Beihilfe zugunsten des Flughafens Leipzig/Halle - Finanzierung der Investitionen in den Bau der neuen Start- und Landebahn Süd - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Kein Rechtsschutzinteresse - Unzulässigkeit - Begriff des Unternehmens - Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit - Flughafeninfrastruktur)

2011/C 145/38

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Freistaat Sachsen (Deutschland) und Land Sachsen-Anhalt (Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész) (Rechtssache T-443/08); Mitteldeutsche Flughafen AG (Leipzig, Deutschland) und Flughafen Leipzig/Halle GmbH (Leipzig) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Núñez-Müller) (Rechtssache T 455/08)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, B. Martenczuk und E. Righini)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Kläger: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein) und Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. (ADV) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Giesberts)

Gegenstand

Teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346, S. 1)

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Klage in der Rechtssache T-443/08 wird als unzulässig abgewiesen.

3.

Art. 1 der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle wird für nichtig erklärt, soweit darin die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland für den Bau einer neuen Start- und Landebahn Süd und der dazugehörigen Flughafeneinrichtungen am Flughafen Leipzig/Halle gewähren will, auf 350 Millionen Euro beziffert wird.

4.

Die Klage in der Rechtssache T-455/08 wird im Übrigen abgewiesen.

5.

Der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission in der Rechtssache T-443/08.

6.

Die Mitteldeutsche Flughafen AG und die Flughafen Leipzig/Halle GmbH tragen ihre eigenen Kosten.

7.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-455/08.

8.

Die Bundesrepublik Deutschland und die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen e. V. (ADV) tragen in den Rechtssachen T-443/08 und T-455/08 ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 237 vom 20.12.2008.