3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/34 |
Urteil des Gerichts vom 19. Mai 2010 — Tay Za/Rat
(Rechtssache T-181/08) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Myanmar - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Art. 60 EG und Art. 301 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Anspruch auf eine effektive gerichtliche Kontrolle - Anspruch auf Achtung des Eigentums - Verhältnismäßigkeit)
(2010/C 179/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Pye Phyo Tay Za (Yangon, Myanmar) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Lester, Barrister und G. Martin, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: zunächst durch S. Behzadi-Spencer als Bevollmächtigte, dann durch I. Rao als Bevollmächtigte, im Beistand von D. Beard, Barrister) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes, P. Aalto und S. Boelaert)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt ist, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Pye Phyo Tay Za trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |