3.7.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 179/33 |
Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2010 — Beifa Group/HABM — Schwan-Stabilo Schwanhäußer (Schreibinstrument)
(Rechtssache T-148/08) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Verfahren zur Erklärung der Nichtigkeit - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, mit dem Erscheinungsbild eines Schreibinstruments - Ältere nationale Bildmarke - Nichtigkeitsgrund - Verwendung eines älteren Zeichens in dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die der Inhaber des Zeichens zu untersagen berechtigt ist - Art. 25 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 6/2002 - Erstmals vor der Beschwerdekammer vorgebrachtes Verlangen, die ernsthafte Benutzung der älteren Marke nachzuweisen)
(2010/C 179/56)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Beifa Group Co. Ltd (Ningbo, Zhejiang, China) (Prozessbevollmächtigte: R. Davis, Barrister, und N. Cordell, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG (Heroldsberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Blumenröder und H. Gauß)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) zu einem Verfahren zur Nichtigerklärung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters zwischen der Schwan-Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG und der Ningo Beifa Group Co., Ltd
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 31. Januar 2008 (Sache R 1352/2006-3) wird aufgehoben. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Beifa Group Co. Ltd. Die Schwan Stabilo Schwanhäußer GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten. |