11.8.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 243/13 |
Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2012 — Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-86/08) (1)
(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Obst und Gemüse - Ländliche Entwicklung - Nichteinhaltung der Zahlungsfristen - Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Rechtskraft - Frist von 24 Monaten - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
2012/C 243/23
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (vertreten zunächst durch V. Kontolaimos, S. Charitaki und M. Tassopoulou, dann durch M. Tassopoulou, I. Chalkias und K. Tsagkaropoulos als Bevollmächtigte)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (vertreten durch H. Tserepa-Lacombe als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt P. Katsimani)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/68/EG vom 20. Dezember 2007 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. 2008, L 18, S. 12), soweit sie bestimmte Ausgaben der Hellenischen Republik betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |