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14.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 221/36 |
Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-53/08) (1)
(Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)
2010/C 221/57
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)
Gegenstand
Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |