14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/36


Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-53/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)

2010/C 221/57

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.