9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/35


Klage, eingereicht am 28. Februar 2008 — Pouzol/Rechnungshof

(Rechtssache F-28/08)

(2008/C 116/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel Pouzol (Combaillaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay, I. Andoulsi, D. Piccininno)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 29. November 2007 sowie der dem Kläger am 10. Mai 2007 unterbreiteten Vorschläge zur Übertragung der in Frankreich erworbenen Ruhegehaltsansprüche und dementsprechend Zuerkennung einer Anrechnung zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Umfang von sechs Jahren, zehn Monaten und einem Tag — d. h. einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Gesamtumfang von zehn Jahren, drei Monaten und 24 Tagen –, die in ein zusätzliches Ruhegehalt umzuwandeln sind; Verurteilung des Beklagten, den finanziellen und immateriellen Schaden des Klägers zu ersetzen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Rechnungshofs vom 29. November 2007 sowie die ihm am 10. Mai 2007 unterbreiteten Vorschläge aufzuheben;

ihm eine Anrechnung zusätzlicher ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Umfang von sechs Jahren, zehn Monaten und einem Tag — d. h. eine Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Gesamtumfang von 10 Jahren, 3 Monaten und 24 Tagen — zuzuerkennen;

den Rechnungshof zu verurteilen, ihm aufgrund dieser angerechneten Dienstjahre ein zusätzliches Ruhegehalt in Höhe von 1 232,32 EUR monatlich zu gewähren;

den Rechnungshof zu verurteilen, seinen finanziellen Schaden zu ersetzen, der zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit 32 040,32 EUR veranschlagt wird (entgangene Bezüge in Höhe von 1 232,32 EUR monatlich von seiner Versetzung in den Ruhestand am 1. Januar 2006 an bis zum 1. März 2008);

den Rechnungshof zum Ersatz seines über mehr als 14 Jahre hinweg erlittenen immateriellen Schadens zu verurteilen, wobei die Höhe des Schadensersatzes zu einem späteren Zeitpunkt von den Parteien einvernehmlich festzusetzen ist;

dem Europäischen Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.