30.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/75


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. November 2009 — Wenig/Kommission

(Rechtssache F-80/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Vorläufige Dienstenthebung eines Beamten - Einbehaltung eines Teilbetrags der Dienstbezüge - Vorwurf eines schweren Dienstvergehens - Verteidigungsrechte - Zuständigkeit - Unterbliebene Bekanntmachung einer Übertragung von Befugnissen - Unzuständigkeit des Urhebers der angefochtenen Handlung)

2010/C 24/138

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Fritz Harald Wenig (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G.-A. Dal, D. Voillemot, D. Bosquet und S. Woog)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, den Kläger vorläufig seines Dienstes zu entheben und von seinen Dienstbezügen monatlich 1 000 Euro einzubehalten

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. September 2008, mit der sie Herrn Wenig gemäß den Art. 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf unbestimmte Zeit vorläufig seines Dienstes enthoben und für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten die monatliche Einbehaltung von 1 000 Euro von seinen Dienstbezügen angeordnet hat, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens zur Hauptsache.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008, S. 59.