7.11.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 267/83 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009 — Rosenbaum/Kommission
(Rechtssache F-9/08) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ernennung - Einstufung in die Besoldungsgruppe - Antrag auf Neueinstufung - Geltungsbereich von Art. 13 des Anhangs XIII des Statuts - Berücksichtigung der Berufserfahrung - Einstellung in die im Auswahlverfahren angegebene Besoldungsgruppe - Art. 31 des Statuts - Diskriminierungsverbot - Freizügigkeit der Arbeitnehmer)
2009/C 267/150
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Eckehard Rosenbaum (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-J. Rüber)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Simm und M. Bauer)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst — Zum einen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Einstufung des Klägers, eines erfolgreichen Bewerbers eines Auswahlverfahrens zur Bildung einer Reserveliste zur Einstellung von Verwaltungsräten der Besoldungsgruppe A7/A6, soweit er mit der Entscheidung in die Besoldungsgruppe AD 6/2 eingestuft wurde, zum anderen Antrag auf Neueinstufung
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Rosenbaum trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union als Streithelfer trägt seine eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 64 vom 8.3.2008, S. 70.