Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbares Betroffensein – Kriterien – An einen Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung der Kommission, mit der ein Zuschuss des Kohäsionsfonds gestrichen wird (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 25-32)
2. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 33‑35)
3. Europäische Gemeinschaften – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Erfordernis für natürliche oder juristische Personen, ein Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit zu veranlassen – Pflicht der nationalen Gerichte, die nationalen Verfahrensvorschriften so anzuwenden, dass die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen angefochten werden kann (Art. 10 EG, Art. 230 Abs. 4 EG und Art. 234 EG) (vgl. Randnrn. 37-39)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008, Município de Gondomar/Kommission (T‑324/06), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 3782 der Kommission vom 16. August 2006 über die Streichung des aus dem Kohäsionsfonds für das Projekt Nr. 95/10/61/017 mit der Bezeichnung „Sanierung von Grande Porto/Sul – Subsistema de Gondomar“ gewährten Zuschusses abgewiesen hat
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Município de Gondomar trägt die Kosten.