Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. März 2009 – Kommission/Provincia di Imperia

(Rechtssache C‑183/08 P)

„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend die Finanzierung von innovativen Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds – Ablehnende Entscheidung – Existenz eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts“

Nichtigkeitsklage – Rechtsschutzinteresse – Entscheidung der Kommission, mit der die Gewährung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für eine innovative Maßnahme nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1784/1999 versagt wird – Unmöglichkeit der Durchführung des Nichtigkeitsurteils – Keine Auswirkung (Art. 230 Abs. 4 EG; Verordnung Nr. 1784/1999 des Parlaments und des Rates, Art. 6) (vgl. Randnrn. 19, 26, 30)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 14. Februar 2008, Provincia di Imperia/Kommission (T‑351/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2005, mit der der Klägerin die Gewährung eines Zuschusses im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betreffend innovative Maßnahmen des Europäischen Sozialfonds versagt wurde, für zulässig (aber unbegründet) erklärt hat – Verletzung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage – Begriff des Rechtsschutzinteresses – Fehlen eines Vorteils für die Klägerin im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.