21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/21


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Assen (Niederlande), eingereicht am 22. Dezember 2008 — 1. Combinatie Spijker Infrabouw/de Jonge Konstruktie 2. van Spijker Infrabouw BV 3. de Jonge Konstruktie BV/Provincie Drenthe

(Rechtssache C-568/08)

(2009/C 69/39)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Assen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen:

1.

Combinatie Spijker Infrabouw/de Jonge Konstruktie

2.

van Spijker Infrabouw BV

3.

de Jonge Konstruktie BV

Beklagte: Provincie Drenthe

Vorlagefragen

1.

a.

Sind Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 89/665/EWG (1) so auszulegen, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, wenn der durch das nationale Gericht zu gewährende Rechtsschutz in europarechtlichen Vergabestreitigkeiten dadurch erschwert wird, dass in einem System, in dem sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Zivilgericht für dieselbe Entscheidung und deren Folgen zuständig sein können, widersprüchliche Entscheidungen nebeneinander zustande kommen können?

b.

Ist es in diesem Zusammenhang zulässig, dass der Verwaltungsrichter darauf beschränkt ist, über die Vergabeentscheidung zu befinden und zu entscheiden, und wenn ja, warum und/oder unter welchen Voraussetzungen?

c.

Ist es in diesem Zusammenhang zulässig, dass das Allgemeine Verwaltungsrechtsgesetz, das allgemein den Zugang zum Verwaltungsgericht regelt, diese Klage ausschließt, wenn es um Entscheidungen über den Abschluss eines Vertrags durch die ausschreibende Behörde mit einem der Bieter geht, und wenn ja, warum und/oder unter welchen Voraussetzungen?

d.

Ist die Antwort auf Frage 2 in diesem Zusammenhang von Bedeutung?

2.

a.

Sind Art. 1 Abs. 1 und 3 und Art. 2 Abs. 1 und 6 der Richtlinie 89/665/EWG so auszulegen, dass diese Bestimmungen nicht eingehalten werden, wenn zum Erhalt einer raschen Entscheidung nur ein Verfahren zur Verfügung steht, das dadurch gekennzeichnet ist, dass es grundsätzlich auf eine schnelle Ordnungsmaßnahme gerichtet ist, es keinen Schriftsatzwechsel zwischen Anwälten gibt, in der Regel [nur] schriftliche Beweise erhoben werden und die gesetzlichen Beweisregeln nicht zur Anwendung kommen?

b.

Falls dies verneint wird, gilt das auch, wenn das Urteil nicht zu einer endgültigen Festlegung der Rechtsverhältnisse führt und auch nicht Teil eines Entscheidungsfindungsprozesses ist, der zu einer solchen rechtskräftigen Entscheidung führt?

c.

Macht es dabei einen Unterschied, ob das Urteil nur die Prozessparteien bindet, während es noch andere Betroffene geben kann?

3.

Ist es mit der Richtlinie 89/665/EWG vereinbar, dass ein Richter im Verfahren des „kort geding“ der ausschreibenden Behörde aufgibt, eine Vergabeentscheidung zu treffen, die später in einem Hauptsacheverfahren als mit den europarechtlichen Vergabebestimmungen unvereinbar angesehen wird?

4.

a.

Wenn diese Frage verneint wird, muss die ausschreibende Behörde dafür als verantwortlich angesehen werden, und wenn ja, in welchem Sinn?

b.

Gilt das auch, wenn die Frage bejaht wird?

c.

Wenn diese Behörde Schadensersatz leisten müsste, gibt das Gemeinschaftsrecht die Maßstäbe vor, anhand deren der Schaden festzustellen und zu bemessen ist, und wenn ja, welche Maßstäbe sind das?

d.

Wenn die ausschreibende Behörde nicht als verantwortlich angesehen werden kann, kann dann nach dem Gemeinschaftsrecht eine andere Person festgestellt werden, die verantwortlich ist, und was ist dafür die Grundlage?

5.

Wenn es sich nach dem nationalen Recht und/oder anhand der Antworten auf die vorstehenden Fragen als praktisch unmöglich oder übermäßig schwer erweist, eine Haftung durchzusetzen, was muss das nationale Gericht dann tun?


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).