21.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/21


Rechtsmittel der SGL Carbon AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008 in der Rechtssache T-68/04, SGL Carbon AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 18. Dezember 2008

(Rechtssache C-564/08 P)

(2009/C 69/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: SGL Carbon AG (Prozessbevollmächtigte: M. Klusmann und K. Beckmann, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Das Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008 in der Rechtssache T-68/04 (SGL Carbon AG/Kommission) aufzuheben;

Das gegenüber der Klägerin in Art. 2 der angegriffenen Kommissionsentscheidung vom 3. Dezember 2003 verhängte Bußgeld angemessen herabzusetzen;

Hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht Erster Instanz zurückzuverweisen;

Der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 bezüglich eines Kartells auf dem Markt der elektrotechnischen und mechanischen Kohlenstoff- und Graphitprodukte abgewiesen wurde.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch das Gericht sowie ein Verfahrensfehler gerügt werden.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin die rechtsfehlerhafte Nichtberücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vortrags zur fehlerhaften Einbeziehung von kaptiven Umsätzen in die zur Festsetzung der Bußgeld-Ausgangsbeträge herangezogenen Marktvolumina. Sie rügt weiter die materiellrechtliche Überhöhung des gegenüber der Rechtsmittelführerin festgesetzten Ausgangsbetrages als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie einen Verstoß gegen Art. 253 EG.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Ermessensfehler bei der Festsetzung des Bußgeldausgangsbetrages gegenüber der Rechtsmittelführerin, der über den Beurteilungsspielraum des Gerichts hinausgeht. Das Gericht habe hiermit auch gegen das Diskriminierungsverbot und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Es sei ohne rechtliche Begründung von der eigenen Rechtsprechung zum Nachteil der Klägerin abgewichen, soweit es um die Frage einer zulässigen Pauschalierung von Bußgeldern nach Marktanteilskategorien gehe. Während das Gericht in ähnlichen früheren Entscheidungen Marktanteilskategorien bzw. „Tranchen“ mit einer Bandbreite von 5 % für allenfalls angemessen gehalten habe, lege es im vorliegenden Fall Marktanteilskategorien von 10 % zugrunde, was die Rechtsmittelführerin als am unteren Ende ihrer Kategorie eingruppiertes Unternehmen entscheidend benachteilige.