21.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München (Deutschland) eingereicht am 11. Dezember 2008 — British American Tobacco (Germany) GmbH gegen Hauptzollamt Schweinfurt
(Rechtssache C-550/08)
(2009/C 69/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: British American Tobacco (Germany) GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Schweinfurt
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie Nr. 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (1) dahingehend auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Nichtgemeinschaftswaren, die sich im Verfahren der aktiven Veredelung nach Art. 84 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex — ZK) befinden, auch dann als unter Steueraussetzung stehend gelten, wenn sie erst nach der Einfuhr nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Verfahren der aktiven Veredelung aus diesen hergestellt werden, so dass entsprechend dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie Nr. 92/12/EWG bei deren Beförderung kein Begleitpapier nach Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG zu verwenden ist? |
2. |
Wenn die erste Frage zu verneinen ist: Ist Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG dahingehend auszulegen, dass der Nachweis dafür, dass der Empfänger die verbrauchsteuerpflichtigen Waren übernommen hat, auch in anderer Weise geführt werden kann als mittels des in Art. 18 der Richtlinie Nr. 92/12/EWG genannten Begleitdokuments? |
(1) ABl. Nr. L 76, S. 1.