21.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 44/29


Klage, eingereicht am 25. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-512/08)

(2009/C 44/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen hat, dass sie

die Erstattung der Kosten medizinischer Dienstleistungen, die von einem niedergelassenen Arzt erbracht werden können und den Einsatz einer umfangreichen materiellen Ausstattung erfordern, die in Art. R-712-2 II des Code de la santé publique (Gesetz über die öffentliche Gesundheit) genannt ist, gemäß Art. R-332-4 des Code de la sécurité sociale (Gesetz über die Sozialversicherung) von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht,

weder in Art. R-332-4 noch in einer anderen Vorschrift des französischen Rechts die Möglichkeit vorsieht, im französischen System sozialversicherten Patienten unter den in Randnr. 53 des Urteils vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a. (C-368/98), vorgesehenen Bedingungen eine ergänzende Kostenerstattung zu gewähren;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihre Klage auf zwei Rügen.

Mit ihrer ersten Rüge wendet sich die Kommission dagegen, dass die Beklagte die Erstattung der Kosten für bestimmte in einem anderen Mitgliedstaat außerhalb eines Krankenhauses durchgeführte Heilbehandlungen an die Voraussetzung einer vorherigen Genehmigung knüpfe. Zwar könne diese Voraussetzung, wenn sie sich auf medizinische Dienstleistungen beziehe, die in einem Krankenhaus erbracht würden, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, die Möglichkeit eines ausreichenden und dauerhaften Zugangs zu einem ausgewogenen Angebot an hochwertigen Krankenhausbehandlungen und eine Dämpfung der durch diese verursachten Kosten zu gewährleisten. Sie erscheine jedoch unverhältnismäßig in Bezug auf außerhalb eines Krankenhauses erbrachte Leistungen. Mehrere Elemente seien geeignet, die eventuellen finanziellen Auswirkungen der Abschaffung des Erfordernisses der vorherigen Genehmigung zu begrenzen, wie die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Reichweite des Krankenversicherungsschutzes der Versicherten oder die innerstaatlichen Bedingungen für die Gewährung von Leistungen festzulegen, solange diese nicht diskriminierend seien oder zu einer Beschränkung der Freizügigkeit führten.

Mit ihrer zweiten Rüge beanstandet die Kommission, dass im französischen Recht eine Vorschrift fehle, nach der dem in Frankreich sozialversicherten Patienten unter den in Randnr. 53 des Urteils vom 12. Juli 2001, Vanbraekel u. a., vorgesehenen Bedingungen eine ergänzende Erstattung gewährt werden könne, d. h. eine Erstattung in Höhe der Differenz gegenüber dem Betrag, auf den er einen Anspruch gehabt hätte, wenn er die Krankenhausbehandlung in seinem eigenen Mitgliedstaat erhalten hätte. Folglich kämen die Patienten, die in diesem Sozialversicherungssystem versichert seien, nicht in vollem Umfang in den Genuss der Rechte, die ihnen durch Art. 49 EG, wie er vom Gerichtshof ausgelegt werde, zuerkannt seien.