7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/18


Klage, eingereicht am 20. November 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-508/08)

(2009/C 32/28)

Verfahrenssprache: Maltesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina, K. Simonsson)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen, insbesondere aus den Art. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (1), verstoßen habe, dass sie mit der „Gozo Channel Company Ltd“ (GCCL) am 16. April 2004 ohne vorherige Ausschreibung einen Exklusivvertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste geschlossen hat;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Um einen Vertrag über gemeinwirtschaftliche Dienste zur Erbringung von Kabotageleistungen zwischen Malta und Gozo abschließen zu können, müssten die maltesischen Behörden zum einen beweisen, dass ein solcher Vertrag erforderlich sei, um jene gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu schaffen, die sie für notwendig erachte, um geeignete Verkehrsdienste für die oben genannte Strecke zu gewährleisten, und zum anderen, dass der Vertrag im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele angemessen sei.

Während die Kommission bereitwillig anerkennt, dass zufrieden stellende Verkehrsdienste von größter Bedeutung für die Strecke zwischen Malta und Gozo seien, stellt sie auf der anderen Seite fest, dass die maltesischen Behörden in keiner Weise diesen Beweis erbracht hätten; sie hätten nicht einmal daran gedacht festzustellen, ob ein oder mehrere private Anbieter in der Lage seien, diese Dienste unter denselben Bedingungen auf rein kommerzieller Basis zu erbringen. Außerdem hätten sie nicht gezeigt, dass der Exklusivvertrag mit GCCL ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Ziels sei.

Darüber hinaus laufe die Tatsache, dass dieser Vertrag ohne vorherige gemeinschaftsweite Ausschreibung zur Sicherung des gleichberechtigten Zugangs für alle Gemeinschaftsreeder geschlossen worden sei, den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 zuwider.


(1)  ABl. 1992 L 364, S. 7.