16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Charlottenburg (Deutschland) eingereicht am 17. November 2008 — Amiraike Berlin GmbH und Aero Campus Cottbus Ltd.
(Rechtssache C-497/08)
2009/C 113/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Amiraike Berlin GmbH
Andere Partei: Aero Campus Cottbus Ltd.
Vorlagefrage
1. |
Sind die Vorschriften des primären Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Art. 10, 43, 48 EG sowie der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander so auszulegen, dass sich ein Mitgliedstaat (erster Mitgliedstaat) durch die Ratifizierung des primären Gemeinschaftsrechts jedenfalls dann mit der Wirkung einer von der Rechtsordnung eines zweiten Mitgliedstaates angeordneten enteignenden Maßnahme auf seinem Hoheitsgebiet grundsätzlich einverstanden erklärt hat, wenn die von der enteignenden Maßnahme betroffene privatrechtliche Gesellschaft zuvor in Ausübung ihrer gemeinschaftsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bewusst sich dem die Enteignung anordnenden Gesellschaftsrecht des zweiten Mitgliedstaates unterworfen hat, jedoch in dem ersten Mitgliedstaat wirtschaftlich tätig ist und dort über von der enteignenden Maßnahme betroffenes Gesellschaftsvermögen verfügt? |