|
24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 10. November 2008 — Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid/Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)
(Rechtssache C-484/08)
(2009/C 19/28)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid
Beklagte: Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc)
Vorlagefragen
|
1. |
Ist Art. 8 der Richtlinie 93/13/EWG (1) vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin gehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat in seiner Rechtsordnung zum Schutz der Verbraucher eine Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie von dieser Kontrolle ausgenommen sind, vorsehen kann? |
|
2. |
Ist ein Mitgliedstaat durch Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 93/13 daran gehindert, in seiner Rechtsordnung zum Schutz der Verbraucher eine Missbrauchskontrolle für Klauseln vorzusehen, die „den Hauptgegenstand des Vertrages“ bzw. „die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen“, regeln, obwohl sie klar und verständlich abgefasst sind? |
|
3. |
Ist eine Auslegung der Art. 8 und 4 Abs. 2 der Richtlinie dahin, dass einem Mitgliedstaat eine richterliche Missbrauchskontrolle von Klauseln in Verbraucherverträgen, die klar und verständlich abgefasst sind und die den Hauptgegenstand des Vertrags und die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, regeln, gestattet ist, mit Art. 2, 3 Abs. 1 Buchst. g und 4 Abs. 1 EG vereinbar? |
(1) ABl. L 95, S. 29.