7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/15


Klage, eingereicht am 10. November 2008 — Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-482/08)

(2009/C 32/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson und T. Ward, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (1) für nichtig zu erklären;

im Anschluss an die Nichtigerklärung des Beschlusses über den Zugang der Polizei zum VIS zu bestimmen, dass dessen Bestimmungen weiter gelten, soweit sie nicht bewirken, dass das Vereinigte Königreich von der Teilnahme an der Anwendung dieses Beschlusses ausgeschlossen wird;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Dem Vereinigten Königreich sei das Recht verweigert worden, beim Erlass des Beschlusses über den Zugang der Polizei zum VIS mitzuwirken, weil der Rat der Ansicht gewesen sei, dass diese Maßnahme eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands — insbesondere der gemeinsamen Visa-Politik — sei, an dem das Vereinigte Königreich nicht beteiligt sei. Der Rat sei daher der Ansicht, dass das Vereinigte Königreich durch den Beschluss nicht gebunden sei und dass dieser Beschluss auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung finde.

Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass der Rat zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands sei, an dem das Vereinigte Königreich nicht beteiligt sei. Der Beschluss über den Zugang der Polizei zum VIS sei keine Fortentwicklung der gemeinsamen Visa-Politik, sondern vielmehr eine Maßnahme der Zusammenarbeit der Polizei. Weder der Zweck noch der Inhalt des Beschlusses über den Zugang der Polizei zum VIS stünden im Zusammenhang mit der gemeinsamen Visa-Politik. In dem Beschluss gehe es vielmehr ausschließlich um den Austausch von seitens der Visabehörden eingegebenen Informationen mit den benannten Strafverfolgungsbehörden und Europol zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten. Die vom Rat gewählte Rechtsgrundlage, nämlich die Art. 30 Abs. 1 Buchst. b EU-Vertrag und 34 Abs. 2 Buchst. c EU-Vertrag, verdeutliche dies.

Die Nichtigerklärung des Beschlusses über den Zugang der Polizei zum VIS werde dementsprechend aus dem Grund begehrt, dass der Ausschluss des Vereinigten Königreichs bei dessen Erlass eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften und/oder einen Verstoß gegen den EU-Vertrag im Sinne von Art. 35 Abs. 6 EU darstelle.


(1)  ABl. L 218, S. 129.