24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/13 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. November 2008 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. September 2008 in der Rechtssache T-59/05, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Kommission der Europäischen Gemeinschaften
(Rechtssache C-476/08 P)
(2009/C 19/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis und P. Katsimani, dikigoroi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben; |
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die Entscheidung der Kommission (GD Landwirtschaft), das Angebot der Klägerin als nicht erfolgreich zu bewerten und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, selbst wenn dieses Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-59/05 auf folgende Gründe:
Das Gericht erster Instanz habe dadurch einen Verfahrensfehler begangen, dass es die offensichtliche Abweichung der Vergabekriterien in Abschnitt 5.2 des Berichts des Bewertungsausschusses von denen in Abschnitt 5.4 dieses Berichts nicht anerkannt und die einschlägigen Verfahrensregeln über die Beweislast falsch ausgelegt habe. So führe das Gericht erster Instanz keinerlei Beleg dafür an, dass es eine offensichtliche Abweichung als „Schreibfehler“ einstufe; ein solcher lasse sich aus dem Bewertungsbericht selbst jedenfalls nicht ableiten.
Außerdem habe das Gericht aus dem Verstoß der Kommission gegen ihre Sorgfaltspflicht und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung keine Konsequenzen gezogen. Da das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission trotz seiner Feststellung, dass diese gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, nicht für nichtig erklärt habe, habe es unzweifelhaft versäumt, die einschlägigen Bestimmungen anzuwenden.
Das Gericht erster Instanz habe auch die einschlägigen Bestimmungen über die Begründungspflicht des Auftraggebers nicht angewandt, aufgrund deren es die Vergabeentscheidung für nichtig hätte erklären müssen; mit dem Schreiben vom 10. Dezember 2004 seien der Klägerin nur Punktzahlen und allgemeine Bemerkungen aus dem Bewertungsbericht mitgeteilt worden. Insoweit habe das Gericht erster Instanz ihm vorlegte Beweise verfälscht, so dass das Urteil aufzuheben sei.