20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/16


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'Etat (Frankreich), eingereicht am 9. Oktober 2008 — Société Solgar Vitamin's France, Valorimer SARL, Christian Fenioux, L'Arbre de Vie SARL, Société Source Claire, Nord Plantes EURL, Société RCS Distribution, Société Ponroy Santé — Streithelfer: Syndicat de la Diététique et des Compléments Alimentaires/Ministre de l'Economie, des Finances et de l'Emploi, Ministre de la Santé, de la Jeunesse et des Sports, Ministre de l'Agriculture et de la Pêche

(Rechtssache C-446/08)

(2008/C 327/27)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d'Etat

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Société Solgar Vitamin's France, Valorimer SARL, Christian Fenioux, L'Arbre de Vie SARL, Société Source Claire, Nord Plantes EURL, Société RCS Distribution, Société Ponroy Santé

Beklagte: Ministre de l'Economie, des Finances et de l'Emploi, Ministre de la Santé, de la Jeunesse et des Sports, Ministre de l'Agriculture et de la Pêche

Vorlagefragen

1.

Ist die Richtlinie 2002/46/EG vom 10. Juni 2002 (1), insbesondere ihre Art. 5 Abs. 4 und 11 Abs. 2, dahin auszulegen, dass, auch wenn es grundsätzlich Sache der Kommission ist, die in Nahrungsergänzungsmitteln enthaltenen Höchstmengen an Vitaminen und Mineralstoffen festzusetzen, die Mitgliedstaaten für den Erlass einer Regelung in diesem Bereich zuständig bleiben, soweit die Kommission den erforderlichen Gemeinschaftsakt nicht erlassen hat?

2.

Wenn diese Frage bejaht wird:

a)

Müssen die Mitgliedstaaten, wenn sie bei der Festlegung der Höchstmengen die Art. 28 EG und 30 EG einzuhalten haben, sich auch von den in Art. 5 der Richtlinie genannten Kriterien einschließlich dem Erfordernis einer auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten gestützten Risikobewertung in einem noch durch relative Unsicherheit gekennzeichneten Bereich leiten lassen?

b)

Darf ein Mitgliedstaat Höchstwerte festlegen, wenn es — wie im Falle des Fluors — unmöglich ist, die im Rahmen der Ernährung aus anderen Quellen wie insbesondere Leitungswasser zugeführten Mengen an Vitaminen und Mineralstoffen für jede Verbrauchergruppe und Gebiet für Gebiet genau zu beziffern? Kann er in diesem Falle bei unzweifelhaften Risiken einen Satz von Null festlegen, ohne auf das in Art. 12 der Richtlinie vom 10. Juni 2002 vorgesehene Schutzverfahren zurückzugreifen?

c)

Darf sich bei der Festlegung der Höchstmengen, wenn nach dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die unterschiedlichen Sensibilitäten der einzelnen Verbrauchergruppen berücksichtigt werden können, ein Mitgliedstaat auch darauf stützen, dass eine Maßnahme, die nur auf besonders dem Risiko exponierte Bevölkerungskreise ausgerichtet ist — z. B. eine geeignete Etikettierung –, diese Gruppe davon abschrecken könnte, einen für sie in geringen Dosen nützlichen Nährstoff zu verzehren? Darf die Berücksichtigung dieser unterschiedlichen Sensibilitäten dazu führen, dass für die gesamte Bevölkerung die für eine empfindliche Bevölkerungsgruppe, insbesondere für Kinder, geeigneten Höchstmengen angewendet werden?

d)

Inwieweit dürfen Höchstwerte festgelegt werden, soweit mangels nachweislicher gesundheitlicher Gefahren keine Sicherheitswerte bestehen? Allgemeiner formuliert, inwieweit und unter welchen Bedingungen könnte die Abwägung der zu berücksichtigenden Kriterien dazu führen, dass Höchstwerte deutlich unter den für diese Nährstoffe zugelassenen Sicherheitswerten festgelegt werden?


(1)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183, S. 51).