7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 32/11


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 9. Oktober 2008 — Kurt Wierer gegen Land Baden-Württemberg

(Rechtssache C-445/08)

(2009/C 32/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Kurt Wierer

Beklagter: Land Baden-Württemberg

Vorlagefragen

1.

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.6.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates sich bei der Prüfung der Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (1) durch den Ausstellermitgliedstaat zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fahrerlaubnis zum Nachteil des Führerscheininhabers auf dessen Erklärungen und Informationen stützen, die dieser im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gemacht hat und zu deren Abgabe er im Rahmen einer durch das nationale Verfahrensrecht ihm auferlegten Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet war?

2.

Für den Fall, dass die 1. Frage verneint werden sollte:

Steht den vom Europäischen Gerichtshof in den Urteilen vom 26.6.2008 (C-329/06 und C-343/06 <Wiedemann> und C-334/06 bis C-336/06 <Zerche>) entwickelten Grundsätzen entgegen, dass die nationalen Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates bei der Prüfung einer Beachtung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 9 Richtlinie 91/439/EWG durch den Ausstellermitgliedstaat dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieses zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt war, ausschließlich im Ausstellermitgliedstaat etwa bei Meldebehörden, Vermietern oder Arbeitgebern weitere Ermittlung anstellen und die hierbei ermittelten Tatsachen, sofern sie beweiskräftig festgestellt wurden, allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat oder vom Fahrerlaubnisinhaber selbst stammenden Informationen verwerten?


(1)  Abl. Nr. L 237, S. 1.