24.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 19/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2008 — Österreichische Salinen AG gegen Finanzamt Linz
(Rechtssache C-437/08)
(2009/C 19/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Österreichische Salinen AG
Beklagter: Finanzamt Linz
Vorlagefragen
1. |
Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn eine nationale Behörde zur Beseitigung der Diskriminierung von Auslandsbeteiligungen, die nach dem Gesetzeswortlaut im Unterschied zu Inlandsbeteiligungen erst ab einem Beteiligungsausmaß von 25 % (geltende Rechtslage 10 %) steuerbefreit sind, die Anrechnungsmethode anwendet, weil dieses Ergebnis nach einer Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes dem (hypothetischen) Willen des Gesetzgebers am nächsten kommt und einerseits in Bezug auf die anzurechnende Körperschaftsteuer, andererseits in Bezug auf die anzurechnende Quellensteuer nicht gleichzeitig einen Anrechnungsvortrag für die Folgejahre oder eine Gutschrift im Verlustjahr zulässt? |
1.1 |
Sofern Frage 1 bejaht wird: Verstößt es gegen Gemeinschaftsrecht, wenn ein Anrechnungsvortrag oder eine Gutschrift im Fall von Drittlandsdividenden nicht zugelassen wird? |