20.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 327/9


Klage, eingereicht am 17. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich

(Rechtssache C-401/08)

(2008/C 327/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima, A. Sipos, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 11

Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 (1) zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass die zuständigen österreichischen Behörden nicht für alle unter Artikel 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt haben.

Die Republik Österreich trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 96/82/EG verlange von den Mitgliedstaaten für alle unter Artikel 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe sicherzustellen, dass die hierzu benannten Behörden einen externen Notfallplan für Maßnahmen außerhalb des Betriebs erstellen. Diese externen Notfallpläne hätten nicht nur Informationen über Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände sowie außerhalb des Betriebsgeländes zu enthalten, sondern auch die Öffentlichkeit über den Unfall und das richtige Verhalten zu unterrichten. Des Weiteren seien beispielsweise auch Informationen für die Notfall- und Rettungsdienste anderer Mitgliedstaaten im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen in die externen Notfallpläne aufzunehmen.

Gegenstand der vorliegenden Klage sei die Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen Art. 11 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 96/82/EG verstoßen habe, dass sie nicht für alle unter Art. 9 dieser Richtlinie fallenden Betriebe externe Notfallpläne erstellt habe.


(1)  ABl. L 10, S. 13.