25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/13 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 5. September 2008 — Strafverfahren gegen Artur Leymann und Aleksei Pustovarov
(Rechtssache C-388/08)
(2008/C 272/23)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein oikeus (Finnland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Artur Leymann und Aleksei Pustovarov
Vorlagefragen
1. |
Wie ist der in Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses (1) verwendete Ausdruck „ander(e) Handlung als (diejenige), die der Übergabe zugrunde liegt“ auszulegen, genauer gesagt, welche Kriterien sind für die Beurteilung maßgebend, ob die Beschreibung der Tat, die der Anklage zugrunde liegt, von derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, so sehr abweicht, dass es sich um eine „andere Handlung“ im Sinne des Art. 27 Abs. 2 handelt und eine Strafverfolgung daher die Zustimmung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Art. 27 Abs. 4 voraussetzt. |
2. |
Ist Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses dahin auszulegen, dass das Zustimmungsverfahren gemäß Art. 27 Abs. 3 Buchst. g und Abs. 4 in einer Situation anzuwenden ist, in der sowohl dem Haftbefehl als auch der endgültigen Anklage eine (schwere) Betäubungsmittelstraftat zugrunde gelegen hatte, die Beschreibung des Tatgeschehens, auf der die Anklage beruhte, sich aber danach in der Weise geändert hat, dass die Anklage eine andere Art von Betäubungsmittel als die im Haftbefehl genannte zum Gegenstand hatte. |
3. |
Wie ist Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses, wonach Personen, die übergeben wurden, wegen einer anderen Handlung weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen, insbesondere im Verhältnis zum Zustimmungsverfahren, das in Art. 27 Abs. 4 geregelt ist, und unter Berücksichtigung der Bestimmung des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c auszulegen, wonach die Sonderregel keine Anwendung findet, wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt?
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(1) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 190, S. 1.