8.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 285/24


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 13. August 2008 — Data I/O GmbH gegen Bundesfinanzdirektion Südost

(Rechtssache C-370/08)

(2008/C 285/38)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Data I/O GmbH

Beklagte: Bundesfinanzdirektion Südost

Vorlagefragen

1.

Ist die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) in der Fassung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 (2) dahin auszulegen, dass sie die Einreihung eines elektrischen Adapters in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur erlaubt, der dazu bestimmt ist, die elektrische Verbindung zwischen einer automatischen Programmiermaschine und zu programmierenden elektronischen Bausteinen herzustellen?

2.

Falls diese Frage verneint wird: Ist der vorgenannte Adapter dann in die Position 8471 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen, wenn er einen so genannten Memory-Chip enthält, in welchem der Programmierprozess festgehalten wird und von dem er abgerufen werden kann?


(1)  ABl. L 256, S. 1.

(2)  ABl. L 327, S. 1.