25.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 272/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 21. Juli 2008 — X Holding BV/Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-337/08)
(2008/C 272/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X Holding BV
Beklagter: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefrage
Ist Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass durch die nationale Regelung eines Mitgliedstaats wie der unter Punkt 3.4 dieses Urteils dargestellten, wonach eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft die Wahl treffen können, dass die von ihnen geschuldete Steuer bei der in diesem Mitgliedstaat ansässigen Mutergesellschaft so erhoben wird, als handelte es sich um einen einzigen Steuerpflichtigen, diese Wahlmöglichkeit Gesellschaften vorbehalten wird, die hinsichtlich der Besteuerung ihres Gewinns der Steuerhoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen?