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11.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 260/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 18. Juli 2008 — Christel Reinke gegen AOK Berlin
(Rechtssache C-336/08)
(2008/C 260/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Christel Reinke
Beklagte: AOK Berlin
Vorlagefragen
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1. |
Umfasst der Anspruch auf Kostenerstattung nach Art. 34 Abs. 4 und 5 VO 574/72 EWG (1) auch Kosten, die durch eine Notfallbehandlung einer zur Inanspruchnahme der Leistungen nach Art. 31 VO 1408/71 EWG berechtigten Rentnerin in einer Privatklinik des Aufenthaltsortes veranlasst wurden, wenn das zuständige Krankenhaus die Behandlung als Sachleistung wegen Überlastung abgelehnt hat? |
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2. |
Kann eine Beschränkung der Kostenerstattung auf Erstattungssätze nach Art. 34 Abs. 4 VO 574/72 EWG erfolgen, wenn die Bezahlung der Sachleistung der Krankenhäuser durch den zuständigen Träger nicht abstrakt-generell nach Sätzen erfolgt, sondern individuell einzeln vertraglich geregelt ist und zudem nach nationalem Recht auch keine Beschränkung der Sachleistung auf Behandlung in bestimmten Krankenhäusern besteht? |
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3. |
Ist eine nationale Vorschrift, nach der eine Erstattung der Kosten einer Behandlung in einem Privatkrankenhaus im EU-Ausland auch im Falle einer Notfallbehandlung ausgeschlossen ist, mit Art. 49 und 50 sowie Art. 18 EG vereinbar? |
(1) Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 74, S. 1.