13.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 236/11


Vorabentscheidungsersuchen des Giudice di Pace — Ischia (Italien) eingereicht am 15. Juli 2008 — Lucia Anna Giorgia Iacono/Telecom Italia SpA

(Rechtssache C-319/08)

(2008/C 236/17)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Giudice di Pace — Ischia (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lucia Anna Giorgia Iacono

Beklagte: Telecom Italia SpA

Vorlagefrage

Haben die oben genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Richtlinie 2002/22/EG (1), Richtlinie 1999/44/EG (2) sowie die Empfehlungen der Kommission 2001/310/EG (3) und 98/257/EG (4)) unmittelbar zwingende Wirkung und sind sie dahin auszulegen, dass bei Streitfällen „auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zwischen Endnutzern und Betreibern aufgrund von Verstößen gegen Vorschriften über den Universaldienst und gegen die Rechte der Endnutzer, die in gesetzlichen Vorschriften, in Beschlüssen der Aufsichtsbehörde, in Vertragsbedingungen und in Dienstleistungschartas vorgesehen sind“ (die in Art. 2 des Beschlusses Nr. 173/07/CONS der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen angeführten Streitfälle) nicht der obligatorische Schlichtungsversuch zur Vermeidung der Unzulässigkeit der gerichtlichen Klage unternommen werden muss, da diese Vorschriften der Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 des genannten Beschlusses Nr. 173/07/CONS vorgehen?


(1)  ABl. L 108, S.51.

(2)  ABl. L 171, S. 12.

(3)  ABl. L 109, S. 56.

(4)  ABl. L 115, S. 31 (Empfehlungen der Kommission).