27.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 247/3


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België eingereicht am 19. Juni 2008 — Belgische Staat/Direct Parcel Distribution Belgium

(Rechtssache C-264/08)

(2008/C 247/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Belgische Staat

Beklagte: Direct Parcel Distribution Belgium

Vorlagefragen

1.

Ist die buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 221 des Zollkodex der Gemeinschaft (1) die buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217, die darin besteht, dass der Abgabenbetrag von den Zollbehörden in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen wird?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird, wie ist dann die Verpflichtung nach Art. 217 des Zollkodex der Gemeinschaft, wonach der Abgabenbetrag „in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen“ eingetragen werden sein muss, zu erfüllen? Sind damit bestimmte technische oder förmliche Mindesterfordernisse verbunden, oder überlässt Art. 217 den Erlass der näheren Bestimmungen für die Praxis der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge vollständig den Mitgliedstaaten, ohne damit Mindestanforderungen zu verbinden? Ist die buchmäßige Erfassung von der Aufnahme der Ansprüche in die Buchführung über die Eigenmittel im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 (2) des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften zu unterscheiden?

3.

Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaft dahin aufzufassen, dass eine Übermittlung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner durch die Zollbehörden in geeigneter Form nur dann als die Mitteilung des Abgabenbetrags an den Schuldner im Sinne von Art. 221 Abs. 1 betrachtet werden kann, wenn der Abgabenbetrag von den Zollbehörden vor der Mitteilung an den Zollschuldner buchmäßig erfasst worden ist? Was ist ferner unter dem Begriff „in geeigneter Form“ in Art. 221 Abs. 1 zu verstehen?

4.

Falls die dritte Frage bejaht wird, kann dann eine Vermutung zugunsten des Staates bestehen, dass die buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags vor deren Mitteilung an den Zollschuldner erfolgt ist? Kann das nationale Gericht ferner von einer Vermutung der Richtigkeit der Erklärung der Zollbehörden ausgehen, dass der Abgabenbetrag vor seiner Mitteilung an den Zollschuldner buchmäßig erfasst worden ist, oder müssen die Behörden vor dem nationalen Gericht systematisch den schriftlichen Nachweis der buchmäßigen Erfassung des Abgabenbetrags erbringen?

5.

Hat die gemäß Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaft vorgeschriebene buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags vor dessen Mitteilung an den Zollschuldner bei Meidung der Nichtigkeit oder des Erlöschens des Rechts auf Erhebung oder Nacherhebung der Zollschuld zu erfolgen? Ist, mit anderen Worten, Art. 221 Abs. 1 so zu verstehen, dass der Abgabenbetrag, wenn er dem Zollschuldner von den Zollbehörden in geeigneter Form mitgeteilt wird, ohne dass er jedoch vor der Mitteilung durch die Zollschulden buchmäßig erfasst worden ist, nicht erhoben werden kann, so dass die Zollbehörden, um den Betrag nachträglich erheben zu können, den Abgabenbetrag erneut dem Zollschuldner in geeigneter Form zur Kenntnis bringen müssen, nachdem er buchmäßig erfasst worden ist und sofern dies innerhalb der in Art. 221 des Zollkodex der Gemeinschaft festgelegten Verjährungsfrist geschehen muss?

6.

Falls die fünfte Frage bejaht wird: Was ist die Folge der Entrichtung des Abgabenbetrags durch den Zollschuldner, der diesem ohne vorherige buchmäßige Erfassung mitgeteilt worden ist? Ist dies als nicht geschuldete Zahlung zu betrachten, die dieser vom Staat zurückfordern kann?


(1)  ABl. 1992, L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 130, S. 1.