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15.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 209/27 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 3. Juni 2008 — Google France/Viaticum, Luteciel
(Rechtssache C-237/08)
(2008/C 209/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation (Kammer für Handels-, Finanz- und Wirtschaftssachen)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Google France
Beklagte: Viaticum, Luteciel
Vorlagefragen
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1. |
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1) dahin auszulegen, dass darin, dass der Erbringer entgeltlicher Referenzierungsdienstleistungen Anzeigenkunden Stichwörter zur Verfügung stellt, die eingetragene Marken wiedergeben oder nachahmen, und nach dem Referenzierungsvertrag dafür sorgt, dass auf der Grundlage dieser Stichwörter verkaufsfördernde Links zu Websites, auf denen Waren angeboten werden, die mit den von der Eintragung dieser Marken erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, gebildet und an herausgehobener Stelle angezeigt werden, eine Benutzung dieser Marken liegt, die ihr Inhaber verbieten darf? |
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2. |
Für den Fall, dass eine solche Benutzung keine Benutzung darstellt, die der Inhaber der Marke nach der Richtlinie und der Verordnung ([EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke) (2) verbieten darf: Ist davon auszugehen, dass der Erbringer einer entgeltlichen Referenzierungsdienstleistung einen Dienst der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 2000 (3) erbringt, so dass seine Verantwortlichkeit nicht geltend gemacht werden kann, solange er nicht vom Inhaber der Marke über die rechtswidrige Benutzung des Zeichens durch den Anzeigenkunden unterrichtet worden ist? |
(3) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178, S. 1).