5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/29


Klage, eingereicht am 23. Mai 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-223/08)

(2008/C 171/45)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Huvelin, Bevollmächtigte)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen und der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat,

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/100/EG sei mit dem Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, d. h. am 1. Januar 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung seien von der Beklagten keine Umsetzungsmaßnahmen erlassen oder der Kommission mitgeteilt worden.


(1)  ABl. L 363, S. 141