19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/15


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2008 von der Sebirán, S.L. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. März 2008 in der Rechtssache T-332/04, Sebirán, S.L./HABM und El Coto de Rioja, S.A.

(Rechtssache C-210/08 P)

(2008/C 183/29)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sebirán, S.L. (Prozessbevollmächtigte: J. Calderón Chavero und T. Villate Consonni, abogados)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) und El Coto De Rioja, S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 12. März 2008 in der Rechtssache T-332/04 mit der Begründung aufzuheben, dass die Marken EL COTO/COTO DE IMAZ (einerseits) und die Marke COTO D'ARCIS (andererseits) eindeutig miteinander vereinbar sind;

zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführerin die Kosten zu erstatten sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Abweichende Ansicht in Bezug auf die Beurteilung durch das Gericht erster Instanz: Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass die Gemeinschaftsmarke COTO D'ARCIS nicht gegen das Verbot von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) verstoße, denn nach dem Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke, im vorliegenden Fall der Gemeinschaftsmarken EL COTO und COTO DE IMAZ, sei es nicht erforderlich, die Eintragung der neueren Marke abzulehnen, da sich diese im Sinne der Verbotsbestimmung ausreichend von den älteren Marken unterscheide, auch wenn die Waren oder Dienstleistungen, auf die sich beide Marken bezögen, bei einer Gesamtbetrachtung anstelle einer getrennten Betrachtung ähnlich seien; außerdem sei die Gefahr von Verwechslungen für das Publikum im gesamten Gebiet der Europäischen Union unmöglich. Diese Verwechslungsgefahr schließe nicht die Gefahr der gedanklichen Verbindung mit der älteren Marke ein.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).