19.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 183/9


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn), eingereicht am 7. April 2008 — Hochtief AG, Linde-Kca-Dresden GmbH/Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság

(Rechtssache C-138/08)

(2008/C 183/16)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Ítélőtábla (Ungarn)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hochtief AG, Linde-Kca-Dresden GmbH

Beklagte: Közbeszerzések Tanácsa Közbeszerzési Döntőbizottság

Streithelferin: Budapest Főváros Önkormányzata

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG, der Art. 22 der Richtlinie 93/37/EWG (1) des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge ersetzt, angewendet werden, wenn das Vergabeverfahren zu einem Zeitpunkt begann, zu dem die Richtlinie 2004/18/EG (2) bereits in Kraft getreten, die den Mitgliedstaaten gewährte Umsetzungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen war, so dass sie noch nicht in nationales Recht umgesetzt war?

2.

Falls Frage 1 bejaht wird: Ist im Fall des Verhandlungsverfahrens mit Veröffentlichung einer Bekanntmachung unter Berücksichtigung des Art. 44 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18/EG, wonach „in jedem Fall die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend hoch sein muss, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist“, die Begrenzung der Zahl der geeigneten Bewerber so zu verstehen, dass in der zweiten Phase, der Auftragsvergabe, die Mindestzahl (drei) unverändert sein muss?

3.

Falls Frage 1 verneint wird: Ist die Bedingung des Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge einer „hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber“ so auszulegen, dass mangels einer der Mindestzahl der zur Verhandlung zugelassenen Bewerber (drei) entsprechenden Zahl geeigneter Bewerber das Verfahren nicht mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe fortgesetzt werden kann?

4.

Falls Frage 3 verneint wird: Ist der in den Regeln des nicht offenen Verfahrens gesondert eingefügte Art. 22 Abs. 2 Unterabs. 2 — „Auf jeden Fall muss die Zahl der Bewerber, die zum Bieten zugelassen werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten“ — auf das in Abs. 3 geregelte zweiphasige Verhandlungsverfahren anzuwenden?


(1)  ABl. L 199, S. 54.

(2)  ABl. L 134, S. 114.