9.5.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 116/17 |
Klage, eingereicht am 19. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik
(Rechtssache C-121/08)
(2008/C 116/31)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Kontou-Durande und L. Pignataro)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/61/EG (1) der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
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der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/61/EG im innerstaatlichen Recht sei am 31. August 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 32.