9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 116/17


Klage, eingereicht am 19. März 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-121/08)

(2008/C 116/31)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Kontou-Durande und L. Pignataro)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/61/EG (1) der Kommission vom 30. September 2005 zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen verstoßen hat, dass sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat, und in jedem Fall dadurch, dass sie diese Vorschriften der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/61/EG im innerstaatlichen Recht sei am 31. August 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 256 vom 1.10.2005, S. 32.