26.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 107/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Napoli, Sezione Lavoro (Italien), eingereicht am 20. Februar 2008 — Raffaello Visciano/I.N.P.S.

(Rechtssache C-69/08)

(2008/C 107/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Napoli, Sezione Lavoro

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Raffaello Visciano

Beklagter: I.N.P.S.

Vorlagefragen

1.

Ist es mit den Art. 3 und 4 der Richtlinie 80/987 (1) vom 20. Oktober 1980, soweit diese die Befriedigung der das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen, vereinbar, dass die betreffenden Ansprüche in dem Zeitpunkt, in dem sie gegenüber der Garantieeinrichtung geltend gemacht werden, nicht mehr als Ansprüche auf eine Leistung mit Entgeltcharakter betrachtet werden, sondern allein deshalb, davon abweichend, zu Ansprüchen auf eine Leistung der sozialen Sicherheit werden, weil ihre Befriedigung vom Mitgliedstaat einer Vorsorgeeinrichtung anvertraut worden ist und dementsprechend in der nationalen Regelung der Begriff „Arbeitsentgelt“ durch den Ausdruck „Leistung der sozialen Sicherheit“ ersetzt wird?

2.

Ist der sozialen Zielsetzung der Richtlinie Genüge getan, wenn die nationale Regelung den ursprünglichen Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers als bloßen Ausgangsspunkt für die Bestimmung der durch die Intervention der Garantieeinrichtung zu sichernden Leistung verwendet, oder muss der Arbeitsentgeltanspruch des Arbeitnehmers gegen den zahlungsunfähigen Arbeitgeber durch die Intervention der Garantieeinrichtung geschützt werden, indem sichergestellt wird, dass er im Hinblick auf Inhalt und Garantien sowie Zeit und Art der Geltendmachung jeglichem anderen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis in derselben Rechtsordnung gleichgestellt wird?

3.

Ist es mit den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität, vereinbar, auf die das Arbeitsentgelt betreffenden nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus dem in Art. 4 der Richtlinie 80/987 bezeichneten Zeitraum eine Verjährungsregelung anzuwenden, die ungünstiger ist als diejenige für gleichartige Ansprüche?


(1)  ABl. L 283, S. 23.