5.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/12


Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2008 von der Gateway, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007, Gateway, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (T-434/05)

(Rechtssache C-57/08 P)

(2008/C 171/20)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Gateway, Inc. (Prozessbevollmächtigter: C. R. Jones, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Fujitsu Siemens Computers GmbH

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Entscheidung des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 27. November 2007 (T-434/05) aufzuheben;

dem Widerspruch der Rechtsmittelführerin gegen die Eintragung der angemeldeten Marke in vollem Umfang stattzugeben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass dem Gericht erster Instanz folgende Fehler unterlaufen seien:

a)

Die Begriffe „media gateway“ und „gateway“ hätten auf dem IT-Markt eine ganz spezifische Bedeutung im Sinne bestimmter Arten von Vorrichtungen, die ein Protokoll oder Format in ein anderes umwandelten. Das Gericht sei jedoch fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Begriff „gateway“ als Bestandteil der angemeldeten Marke dazu diene, beschreibende Merkmale aller Waren und Dienstleistungen, für die das beanstandete Kennzeichen verwendet werden solle, zu bezeichnen, während tatsächlich unter den für die beanstandete Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder „media gateway“ noch „gateway“ genannt seien.

b)

Es habe zu Unrecht angenommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aus Verbrauchern bestünden, die ausschließlich IT-Waren und -Dienstleistungen kauften, statt aus Verbrauchern aller Waren und Dienstleistungen, für die die beanstandete Bezeichnung verwendet werden solle.

c)

Es sei zu Unrecht der Auffassung gewesen, dass die sich gegenüberstehenden Marken bildlich, klanglich oder begrifflich nicht ähnlich seien.

d)

Es sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass es für die Frage der Ähnlichkeit zweier sich gegenüberstehender Wortmarken darauf ankomme, ob der von dem zusammengesetzten Wortzeichen erzeugte bildliche, klangliche oder begriffliche Gesamteindruck von dem Teil dominiert werde, den die ältere Marke darstelle.

e)

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken habe es der Kennzeichnungskraft von „gateway“ als älterer Marke der Rechtsmittelführerin für IT-Waren und -Dienstleistungen beim maßgeblichen Publikum nicht genügend Gewicht beigemessen.

f)

Es habe nicht die Tatsache hinreichend berücksichtigt, dass Marken, die entweder von Haus aus oder infolge ihrer Bekanntheit eine hohe Kennzeichnungskraft besäßen, einen stärkeren Schutz genössen als weniger kennzeichnungskräftige Marken.

g)

Es sei zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass „gateway“ keine eigenständige Kennzeichnungskraft in der angemeldeten Marke habe.

h)

Es sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass es für die Gefahr von Verwechslungen darauf ankomme, ob der von dem zusammengesetzten Zeichen erzeugte Gesamteindruck von dem Teil dominiert werde, den die ältere Marke darstelle.

i)

Es habe die wahrscheinliche bildliche, begriffliche und klangliche Wirkung nicht richtig beurteilt, die das Wort „gateway“ als Bestandteil der angemeldeten Marke auf den durchschnittlichen Verbraucher der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen haben würde.