29.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 79/23


Klage, eingereicht am 25. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-31/08)

(2008/C 79/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Zadra)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2006/51/EG (1) der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG (3) hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/51/EG sei am 8. November 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 152, S. 11.

(2)  ABl. L 275, S. 1.

(3)  ABl. L 313, S. 1.