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29.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 79/23 |
Klage, eingereicht am 25. Januar 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik
(Rechtssache C-31/08)
(2008/C 79/39)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: C. Zadra)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2006/51/EG (1) der Kommission vom 6. Juni 2006 zur Änderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, von Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie 2005/78/EG (3) hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungssysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in Fahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
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der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/51/EG sei am 8. November 2006 abgelaufen.
(1) ABl. L 152, S. 11.
(2) ABl. L 275, S. 1.
(3) ABl. L 313, S. 1.