Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. November 2009 – SLG Carbon/Kommission

(Rechtssache C‑564/08 P)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Art. 81 EG und 53 EWR‑Abkommen – Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte – Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Maßgebliche Umsätze und Marktanteile – Wert des Eigenverbrauchs – Grundsatz der Gleichbehandlung – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“

1.                     Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit – Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts in Wettbewerbssachen (vgl. Randnrn. 22‑23, 25, 31)

2.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Wert der unternehmensinternen Lieferungen – Einbeziehung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2) (vgl. Randnr. 30)

3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Einteilung der betroffenen Unternehmen in Kategorien mit einem spezifischen Ausgangsbetrag – Zulässigkeit (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 43, 45, 49, 56)

4.                     Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Infragestellung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße aus Billigkeitsgründen – Ausschluss – Kontrolle auf die Überprüfung beschränkt, ob das Gericht die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung wesentlichen Faktoren und alle gegen die festgesetzte Geldbuße vorgetragenen Argumente berücksichtigt hat (vgl. Randnrn. 58-59)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, SGL Carbon/Kommission (T‑68/04), mit der das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, hilfsweise, Herabsetzung der gegenüber der Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat − Nichtberücksichtigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin zur Einbeziehung des Werts des Eigenverbrauchs in die Berechnung des Umsatzes und den Marktanteil der betroffenen Unternehmen, weil sich um ein neues, unzulässiges Angriffsmittel handele − Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.