Rechtssache C-562/08
Müller Fleisch GmbH
gegen
Land Baden-Württemberg
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts)
„System zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie – Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – Mehr als 30 Monate alte Rinder – Schlachtung unter normalen Bedingungen – Fleisch für den menschlichen Verzehr – Zwangstest – Nationale Regelung – Untersuchungspflicht – Ausweitung – Mehr als 24 Monate alte Rinder“
Leitsätze des Urteils
Landwirtschaft – Angleichung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften – Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien
(Verordnung Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1248/2001 geänderten Fassung, Art. 6 Abs. 1 und Anhang III Kapitel A Teil I)
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien und Anhang III Kapitel A Teil I dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1248/2001 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung, wonach alle über 24 Monate alten Rinder Untersuchungen auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) unterzogen werden müssen, nicht entgegen.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, sind solche Untersuchungen nämlich nur rechtmäßig, wenn sie zur Erreichung der legitimerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die damit verbundenen Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen.
Die Einführung von Untersuchungen für alle Rinder im Alter zwischen 24 und 30 Monaten stellt insoweit eine Maßnahme dar, die geeignet ist, BSE‑Fälle bei Tieren dieser Altersgruppe zu entdecken und dadurch das mit der betreffenden Richtlinie unmittelbar angestrebte Ziel zu erreichen, das entsprechend ihrer Rechtsgrundlage, Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG, der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ist. In Bezug auf die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahmen ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Vorschriften erlässt, die weniger streng sind als die in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen, bedeutet daher nicht, dass Letztere unverhältnismäßig wären. Auch die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber als Reaktion auf die Entdeckung einzelner Fälle von BSE bei 28 Monate alten Tieren für mehr als 24 Monate alte Rinder Untersuchungen vorgeschrieben hat, die weniger umfassend sind als die von einem Mitgliedstaat eingeführten, bedeutet nicht, dass dieser Staat sie nicht für erforderlich halten dürfte. Schließlich ist nicht erkennbar, dass eine solche Maßnahme über das hinausginge, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, wie es sich aus der Verordnung Nr. 999/2001 ergibt, zu erreichen.
(vgl. Randnrn. 32, 43-48 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
25. Februar 2010(*)
„System zur Überwachung der bovinen spongiformen Enzephalopathie – Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – Mehr als 30 Monate alte Rinder – Schlachtung unter normalen Bedingungen – Fleisch für den menschlichen Verzehr – Zwangstest – Nationale Regelung – Untersuchungspflicht – Ausweitung – Mehr als 24 Monate alte Rinder“
In der Rechtssache C‑562/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesverwaltungsgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. September 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2008, in dem Verfahren
Müller Fleisch GmbH
gegen
Land Baden-Württemberg
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues, der Richterin P. Lindh sowie der Richter U. Lõhmus (Berichterstatter), A. Ó Caoimh und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Müller Fleisch GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt A. Kiefer,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und N. Vitzthum als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Erlbacher und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147, S. 1) und des Anhangs III Kapitel A Teil I dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 (ABl. L 173, S. 12) geänderten Fassung.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Müller Fleisch GmbH (im Folgenden: Müller Fleisch) und dem Land Baden-Württemberg über die Erhebung von Gebühren für die im Betrieb von Müller Fleisch im Juli 2001 vorgenommenen Untersuchungen an Schlachtrindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie (im Folgenden: BSE).
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Die Verordnung Nr. 999/2001 wurde auf der Grundlage von Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG erlassen. Ihrem zweiten Erwägungsgrund zufolge sollen mit ihr angesichts des Ausmaßes der gesundheitlichen Gefährdung von Mensch und Tier durch bestimmte transmissible spongiforme Enzephalopathien (im Folgenden: TSE), darunter BSE, spezifische Vorschriften zu deren Verhütung, Kontrolle und Tilgung erlassen werden.
4 Art. 6 dieser Verordnung („Überwachungssystem“) sieht in Abs. 1 Unterabs. 1 vor:
„Jeder Mitgliedstaat führt nach den Kriterien des Anhangs III Kapitel A jährlich ein BSE- und Scrapie-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.“
5 In der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 999/2001 waren in Anhang III Kapitel A Teil I „Mindestanforderungen an ein Programm zur Überwachung von BSE bei Rindern“ festgelegt. Für die Zwecke des Überwachungsprogramms war u. a. die Auswahl bestimmter Teilgesamtheiten von mehr als 30 Monate alten Rindern vorgesehen, einschließlich derer, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet worden sind.
6 Teil III („Überwachung von Tieren mit erhöhtem Risiko“) dieses Kapitels A enthielt die folgende Bestimmung:
„Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen in den Teilen I und II können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eine gezielte TSE‑Überwachung von Tieren durchführen, bei denen ein erhöhtes Risiko besteht, wie:
– Tiere aus Ländern mit einheimischer TSE,
– Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben,
– Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder abstammen.“
7 Die Erwägungsgründe 2 und 7 der Verordnung Nr. 1248/2001 lauten:
„(2) Angesichts der Tatsache, dass bei zwei 28 Monate alten Rindern im Rahmen von Routineuntersuchungen notgeschlachteter Tiere bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) festgestellt wurde, und um ein Frühwarnsystem für das Auftreten ungünstiger Trends der BSE‑Inzidenz bei jüngeren Tieren einzurichten, sollte die Altersgrenze bei Tieren, die bestimmten Risikogruppen angehören, auf 24 Monate gesenkt werden.
…
(7) Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, auf freiwilliger Basis andere Rinder zu untersuchen, insbesondere dann, wenn für diese Tiere ein erhöhtes Risiko angenommen wird, vorausgesetzt, diese Untersuchungen verursachen keine Störung des Marktes.“
8 Mit der Verordnung Nr. 1248/2001 wird u. a. der Anhang III der Verordnung Nr. 999/2001 geändert. Teil I („Überwachung von Rindern“) des Kapitels A dieses Anhangs in der geänderten Fassung gilt ab dem 1. Juli 2001.
9 In Nr. 2 des Teils I, der die Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren betrifft, heißt es:
„2.1. Alle mehr als 24 Monate alten Tiere
– die einer Notschlachtung aus besonderem Anlass gemäß Artikel 2 Buchstabe n) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates [vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. 1964, 121, S. 2012)] unterzogen oder
– die gemäß Anhang I Kapitel VI Nummer 28 Buchstabe c) der Richtlinie 64/433/EWG geschlachtet werden,
sind auf BSE zu testen.
2.2. Alle mehr als 30 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind auf BSE zu testen.
…“
10 Nach Nr. 3 dieses Teils I sind mehr als 24 Monate alte Rinder, die verendet sind oder zu anderen Zwecken – mit Ausnahme der Schlachtung für den menschlichen Verzehr – getötet wurden, entsprechend dem in dieser Nummer angegebenen Mindeststichprobenumfang stichprobenartig auf BSE zu testen.
11 Nr. 5 („Überwachung anderer Tiere“) dieses Teils I sieht vor:
„Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.“
Nationales Recht
12 Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659) in der durch die Verordnung vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164) geänderten Fassung (im Folgenden: BSE-Untersuchungsverordnung) schreibt BSE‑Untersuchungen vor.
13 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass nach der Feststellung eines BSE-Falls in Deutschland bei einem 28 Monate alten Rind die generelle Altersgrenze für die Untersuchung von Rindern auf BSE von 30 auf 24 Monaten durch die erwähnte Verordnung vom 25. Januar 2001 abgesenkt wurde.
14 So waren nach Art. 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung Rinder im Alter von über 24 Monaten mit einem der in Anhang IV Buchst. A der Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der TSE und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. L 122, S. 59) anerkannten Tests zu untersuchen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
15 Müller Fleisch ist in der fleischverarbeitenden Industrie als Schlacht‑ und Zerlegebetrieb tätig. Mit Gebührenbescheid vom 18. Oktober 2001 zog das Landratsamt Enzkreis sie zur Zahlung von Gebühren für die in ihrem Betrieb im Juli 2001 durchgeführten BSE-Untersuchungen an Schlachtrindern heran. Diese Gebührenerhebung umfasste u. a. einen Betrag von 31 401,56 EUR für Untersuchungen an Rindern im Alter zwischen 24 und 30 Monaten.
16 Die Klägerin des Ausgangsverfahren erhob eine Klage, mit der sie die Rechtmäßigkeit dieser Gebühr in Frage stellte, und machte hierzu insbesondere geltend, dass Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung Nr. 999/2001 keine generelle Einführung von BSE‑Untersuchungen für Rinder in dieser Altersgruppe zulasse.
17 Sowohl diese Klage als auch die Berufung von Müller Fleisch blieben erfolglos. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene generelle Untersuchungspflicht für mehr als 30 Monate alte Rinder kein Verbot der Untersuchung jüngerer Rinder impliziere, da es in Nr. 5 dieses Teils I den Mitgliedstaaten ausdrücklich gestattet werde, weitere Rinder zu untersuchen, sofern eine solche Untersuchung keine Störung des Marktes verursache. Zu einer solchen Störung sei es hier nicht gekommen.
18 Nach Auffassung des mit der Revision befassten Bundesverwaltungsgerichts spricht jedoch die Tatsache, dass mit eben diesem Teil I eine spezielles, mit detaillierten Bestimmungen versehenes Überwachungssystem errichtet werde, gegen eine derartige Ausweitung der Untersuchungspflicht. Aus den Fallbeispielen 2 und 3 in der betreffenden Nr. 5 gehe hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber damit nur punktuelle Ergänzungen des vorgesehenen Untersuchungsprogramms habe vornehmen wollen. Rinder mit einem Alter zwischen 24 und 30 Monaten könnten auch nicht als „weitere Tiere“ im Sinne dieser Bestimmung gelten, da die Untersuchungspflichten insoweit bereits präzise geregelt seien. Schließlich könnten substanzielle Abweichungen vom gemeinschaftlichen Programm Störungen des Marktes verursachen.
19 Unter diesen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung Nr. 999/2001 in der Fassung der Änderungsverordnung Nr. 1248/2001 so auszulegen, dass er der Ausweitung der Untersuchungspflicht für alle über 24 Monate alten Rinder, wie sie durch die BSE-Untersuchungsverordnung vom 1. Dezember 2000, geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2001, begründet wurde, entgegensteht?
Zur Vorlagefrage
20 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 999/2001 und Anhang III Kapitel A Teil I dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1248/2001 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach alle über 24 Monate alten Rinder BSE‑Untersuchungen unterzogen werden müssen.
21 Aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs.1 der Verordnung Nr. 99/2001 geht hervor, dass das von den Mitgliedstaaten durchzuführende jährliche BSE‑Überwachungsprogramm, zu dem ein Screening‑Verfahren gehört, mit Anhang III Kapitel A dieser Verordnung im Einklang stehen muss.
22 Nach Kapitel A Teil I Nrn. 2 und 3 in der durch die Verordnung Nr. 1248/2001 geänderten Fassung sind erstens alle mehr als 30 Monate alten Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, und zweitens mehr als 24 Monate alte Tiere, die bestimmten, in diesen Nummern umschriebenen Populationen angehören, auf BSE zu testen.
23 Außerdem können Mitgliedstaaten gemäß Teil I Nr. 5 neben den u. a. in den Nrn. 2 und 3 erwähnten Rindern weitere Rinder in ihrem Staatsgebiet untersuchen.
24 Müller Fleisch ist der Auffassung, diese Befugnis gehe nicht so weit, dass sie die Mitgliedstaaten ermächtige, für alle mehr als 24 Monate alten Rinder ein Screening‑Verfahren vorzuschreiben, wie es die im Ausgangsverfahren streitige deutsche Regelung vorsehe, sondern ermögliche lediglich gezielte Untersuchungen von Tieren mit einem erhöhten Risiko.
25 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass zwar die Tiere, die unter das zweite und das dritte Fallbeispiel der Liste in Teil I Nr. 5 fallen, möglicherweise spezifischen und abgegrenzten Risikogruppen zugeordnet werden können, dass aber das erste Fallbeispiel, nämlich Tiere, die aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell den gesamten Rinderbestand eines solchen Landes erfasst. Zum anderen lässt das Wort „insbesondere“ vor der Aufzählung von Umständen, unter denen weitere Rinder untersucht werden können, erkennen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.
26 Ebenso hat der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Verwendung des Worts „insbesondere“ im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1248/2001 zu erkennen gegeben, dass er die Befugnis der Mitgliedstaaten, derartige Untersuchungen vorzuschreiben, nicht auf Tiere beschränken wollte, bei denen ein erhöhtes Risiko angenommen wird.
27 Diese Feststellung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass nach der Bestimmung, die der oben genannten Nr. 5 in der ursprünglichen Fassung des Anhangs III der Verordnung Nr. 999/2001 entspricht, nämlich Kapitel A Teil III dieses Anhangs, die Mitgliedstaaten eine gezielte Überwachung von Tieren mit erhöhtem Risiko durchführen konnten, während eine solche Beschränkung in Nr. 5 fehlt.
28 Der Wortlaut des Anhangs III Kapitel A Teil I Nr. 5 der Verordnung Nr. 999/2001 in seiner durch die Verordnung Nr. 1248/2001 geänderten Fassung bestätigt demnach weder die von Müller Fleisch vorgeschlagene Auslegung dieser Bestimmung, noch hindert er einen Mitgliedstaat daran, für alle mehr als 24 Monate alten Rinder in seinem Staatsgebiet Untersuchungen vorzuschreiben.
29 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt jedoch die Ansicht, dass die Untersuchungspflicht für Rinder im Alter zwischen 24 und 30 Monaten bereits in Teil I Nrn. 2 und 3 vorgesehen sei und Tiere dieser Altersgruppe deshalb nicht als „weitere Rinder“ im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden könnten und dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Einführung von Untersuchungen an weiteren Tieren nicht in das Belieben der Mitgliedstaaten gestellt habe.
30 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
31 Erstens läuft sie auf die Behauptung hinaus, dass die genannten Nrn. 2 und 3 die Untersuchung von Rindern im Alter zwischen 24 und 30 Monaten abschließend regelten, so dass Nr. 5 des betreffenden Teils I nur Rinder anderer Altersgruppen beträfe. Dasselbe müsste dann erst recht für mehr als 30 Monate alte Tiere gelten, da sich diese Nrn. 2 und 3 auch auf die Untersuchungen an diesen Tieren beziehen. Im Ergebnis würde die fragliche Nr. 5 ausschließlich Rinder erfassen, die weniger als 24 Monate alt sind, und ihr dadurch einen großen Teil ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen.
32 Zweitens hat die Verordnung Nr. 999/2001 entsprechend ihrer Rechtsgrundlage, Art. 152 Abs. 4 Buchst. b EG, unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel. Nach ständiger Rechtsprechung nehmen unter den vom EG‑Vertrag geschützten Gütern und Interessen die Gesundheit und das Leben von Menschen den höchsten Rang ein und ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll, was impliziert, dass den Mitgliedstaaten ein Beurteilungsspielraum zuzuerkennen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, C‑141/07, Slg. 2008, I‑6935, Randnr. 51, vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30, sowie vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u. a., C‑171/07 und C‑172/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).
33 Ein solcher Beurteilungsspielraum entspricht dem im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1248/2001 genannten Ziel, ein Frühwarnsystem für das Auftreten ungünstiger Trends der BSE‑Inzidenz bei jüngeren Tieren einzurichten. Er wird auch aus dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung deutlich, der durch das Wort „angenommen“ erkennen lässt, dass die Frage, ob es angezeigt ist, andere Rinder zu untersuchen, der Beurteilung durch die Mitgliedstaaten obliegt.
34 Die mit der Verordnung Nr. 1248/2001 vorgenommenen Änderungen des Anhangs III der Verordnung Nr. 999/2001 zeugen von einem gegenüber der ursprünglichen Fassung der zuletzt genannten Verordnung erweiterten Beurteilungsspielraum. Wie in Randnr. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, brauchen die Mitgliedstaaten ihre Untersuchungen nämlich nicht mehr gezielt auf Tiere mit erhöhtem Risiko zu beschränken.
35 Folglich gewährt die Verordnung Nr. 999/2001 den Mitgliedstaaten einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Rinder, die sie auf BSE untersuchen lassen können.
36 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die im Ausgangsverfahren streitigen Bestimmungen einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran hindern, die Pflicht zur Untersuchung auf BSE auf alle Rinder auszuweiten, die mehr als 24 Monate alt sind und sich in seinem Hoheitsgebiet befinden.
37 Allerdings heißt es im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1248/2001, dass es den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, andere Rinder zu untersuchen, sofern diese Untersuchungen keine Störung des Marktes verursachen.
38 Zunächst ist zu bemerken, dass dieser Hinweis nicht dahin verstanden werden kann, dass er jede Marktstörung erfasst. Zum einen ist jedes Scanning‑Verfahren geeignet, derartige Störungen, wie z. B. Verzögerungen, zu verursachen, seien sie auch noch so gering.
39 Zum anderen kann die Ermächtigung der Mitgliedstaaten, auf freiwilliger Basis andere Rinder zu untersuchen, in einem Mitgliedstaat, der insoweit strengere Normen vorsieht, zwar zur Entdeckung einer hinreichend großen Zahl von BSE‑Fällen führen, um eine Änderung der Einstufung dieses Mitgliedstaats in die Klassen zu bewirken, die in dem mit „Feststellung des BSE‑Status“ überschriebenen Anhang II der Verordnung Nr. 999/2001 definiert sind, doch dürften die Störungen der Ausfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen, die sich hieraus ergeben könnten, zu dem Ziel beitragen, die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen.
40 Sodann ist festzustellen, dass die Frage der Marktstörungen in den Verordnungen Nrn. 999/2001 und 1248/2001 nicht ausdrücklich erwähnt ist. Da die Erwägungsgründe eines Gemeinschaftsrechtsakts rechtlich nicht verbindlich sind (Urteil vom 2. April 2009, Tyson Parketthandel, C‑134/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist daher, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Hinweis im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1248/2001 als Verweisung auf das Primärrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszulegen.
41 Die Mitgliedstaaten müssen nämlich, wenn sie den in den Randnrn. 32 bis 35 des vorliegenden Urteils beschriebenen Beurteilungsspielraum ausschöpfen, gegebenenfalls die Bestimmungen des Vertrags über den freien Warenverkehr beachten. Diese Bestimmungen untersagen es den Mitgliedstaaten, im Hinblick auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ungerechtfertigte Beschränkungen der Ausübung dieser Freiheit einzuführen oder beizubehalten (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Mai 2006, Watts, C‑372/04, Slg. 2006, I‑4325, Randnr. 92, vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, Randnr. 23, und Apothekerkammer des Saarlandes u. a., Randnr. 18).
42 Was die von einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck beschlossenen Untersuchungen eines Teils des Rinderbestands angeht, darf es nicht zu einer unverhältnismäßigen Störung des Marktes kommen.
43 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, sind solche Untersuchungen nur rechtmäßig, wenn sie zur Erreichung der legitimerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sind. Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die damit verbundenen Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2003, Lennox, C‑220/01, Slg. 2003, I‑7091, Randnr. 76).
44 Die Einführung von Untersuchungen für alle Rinder im Alter zwischen 24 und 30 Monaten stellt insoweit eine Maßnahme dar, die geeignet ist, BSE‑Fälle bei Tieren dieser Altersgruppe zu entdecken und dadurch das angestrebte Ziel zu erreichen.
45 In Bezug auf die Erforderlichkeit der betreffenden Maßnahmen ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht über einen Beurteilungsspielraum verfügen. Der Umstand, dass ein Mitgliedstaat Vorschriften erlässt, die weniger streng sind als die in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen, bedeutet daher nicht, dass Letztere unverhältnismäßig wären (Urteil vom 11. September 2008, Kommission/Deutschland, Randnr. 51).
46 Auch die Tatsache, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1248/2001 und der Vorlageentscheidung zu entnehmen ist, als Reaktion auf die Entdeckung einzelner Fälle von BSE bei 28 Monate alten Tieren für mehr als 24 Monate alte Rinder Untersuchungen vorgeschrieben hat, die weniger umfassend sind als die von einem Mitgliedstaat eingeführten, bedeutet nicht, dass dieser Staat sie nicht für erforderlich halten dürfte.
47 Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren streitige über das hinausginge, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung, wie es sich aus der Verordnung Nr. 999/2001 ergibt, zu erreichen.
48 Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 999/2001 und Anhang III Kapitel A Teil I dieser Verordnung in der durch die Verordnung Nr. 1248/2001 geänderten Fassung einer nationalen Regelung, wonach alle über 24 Monate alten Rinder BSE‑Untersuchungen unterzogen werden müssen, nicht entgegenstehen.
Kosten
49 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:
Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien und Anhang III Kapitel A Teil I dieser Verordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1248/2001 der Kommission vom 22. Juni 2001 geänderten Fassung stehen einer nationalen Regelung, wonach alle über 24 Monate alten Rinder Untersuchungen auf bovine spongiforme Enzephalopathie unterzogen werden müssen, nicht entgegen.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.