Schlüsselwörter
Verfahrensgegenstand
Tenor

Schlüsselwörter

Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Berücksichtigung der Auswirkungen der gesamten Zuwiderhandlung (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 21, 24)

2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit – Rüge oder Argument, die/das erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht wird – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 32)

3. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Auswirkungen einer wettbewerbswidrigen Praxis – Kein entscheidendes Kriterium (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 43‑44)

4. Rechtsmittel – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Infragestellung der vom Gericht vorgenommenen Beurteilung der Höhe einer gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße aus Billigkeitsgründen – Ausschluss (Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15) (vgl. Randnr. 72)

Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 8. Oktober 2008, Carbone Lorraine/Kommission (T‑73/04), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR‑Abkommen betreffend ein Kartell auf dem Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte oder, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße abgewiesen hat – Verstoß gegen den Grundsatz der individuellen Bestrafung – Berechnungsweise des Betrags der verhängten Geldbuße – Enge und konstante Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens – Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Le Carbone-Lorraine SA trägt die Kosten.