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Leitsätze

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Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/84 – Folgerecht der nach dem Tod des Urhebers des Originals eines Kunstwerks anspruchsberechtigten Rechtsnachfolger

(Art. 95 EG; Richtlinie 2001/84 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 6 Abs. 1)

Leitsätze

Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84 über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks ist dahin auszulegen, dass er nicht einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift entgegensteht, nach der auf Folgerechtsvergütungen unter Ausschluss durch Testament eingesetzter Vermächtnisnehmer allein die gesetzlichen Erben des Künstlers Anspruch haben. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, für die Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschrift, durch die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/84 umgesetzt wird, ordnungsgemäß alle einschlägigen Bestimmungen zu berücksichtigen, die Kollisionen von gesetzlichen Regelungen über den für das Folgerecht geltenden Erbanfall lösen sollen.

Für den Erlass der Richtlinie 2001/84 war nämlich ein zweifaches Ziel maßgebend. Zum einen sollte den Urhebern von Werken der bildenden Künste eine wirtschaftliche Beteiligung am Erfolg ihrer Werke garantiert werden, und zum anderen ging es um die Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Kunstmarkt, da die Zahlung von Folgerechtsvergütungen in bestimmten Mitgliedstaaten dazu angetan war, Verkäufe von Kunstwerken in Mitgliedstaaten zu verlagern, in denen es ein Folgerecht nicht gibt. Es entsprach der Intention des Unionsgesetzgebers, dass zwar die Rechtsnachfolger des Urhebers nach dessen Tod das Folgerecht in vollem Umfang in Anspruch nehmen können, aber dass im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz das Erbrecht der Mitgliedstaaten durch die Richtlinie unberührt bleibt, womit es jedem einzelnen Mitgliedstaat überlassen ist, die Kategorien von Personen zu bestimmen, die nach seinem nationalen Recht als Rechtsnachfolger angesehen werden können. Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, ihre eigenen gesetzgeberischen Entscheidungen zu treffen, um die Kategorien von Personen festzulegen, denen nach dem Tod des Urhebers eines Kunstwerks das Folgerecht zugutekommen kann.

(vgl. Randnrn. 27, 32-33, 36 und Tenor)