Rechtssache C‑496/08 P

Pilar Angé Serrano u. a.

gegen

Europäisches Parlament

„Rechtsmittel – Beamte – Erfolgreiche Teilnahme an internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts – Inkrafttreten des neuen Statuts – Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Wohlerworbene Rechte – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht“

Leitsätze des Urteils

1.        Beamte – Laufbahn – Einführung einer neuen Struktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Wohlerworbene Rechte – Erfolgreiche Teilnahme an einem internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe vor dem 1. Mai 2004

(Art. 336 AEUV; Beamtenstatut, Anhang XIII, Art. 2, 8 und 10; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.        Beamte – Laufbahn – Einführung einer neuen Struktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Bestreiten der Rechtmäßigkeit einer neuen Statutsvorschrift

(Art. 336 AEUV; Beamtenstatut, Anhang XIII, Art. 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1, 2 und 3; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

3.        Beamte – Laufbahn – Einführung einer neuen Struktur durch die Verordnung Nr. 723/2004 – Kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

(Art. 336 AEUV; Beamtenstatut, Anhang XIII, Art. 2 und 10; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

1.        Da das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist, können die Rechte und Pflichten der Beamten unter Beachtung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Erfordernisse jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden. Die Änderung findet auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist, es sei denn, es handelt sich um wohlerworbene Rechte, d. h. Rechte, deren Tatbestand vor der Gesetzesänderung erfüllt war.

So haben Beamte, die aufgrund eines bestandenen internen Auswahlverfahrens aufgestiegen sind, das unter der Geltung des alten Statuts organisiert wurde, ein Recht auf Wahrung dieses unter der Geltung dieses Statuts erfolgten Aufstiegs erworben. Ein solches Recht verlangt jedoch nur, dass sie insbesondere in Bezug auf den Aufstieg dieselbe Behandlung nach dem Statut erhalten wie alle Beamten der neuen Besoldungsgruppe, in die sie damit gelangt sind.

Das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber bei den notwendigen Änderungen des Statuts und insbesondere bei der Änderung der Struktur der Besoldungsgruppen der Beamten verfügt, kann ihn nicht dazu ermächtigen, Änderungen vorzunehmen, die insbesondere in keinem Zusammenhang mit dieser Notwendigkeit stehen oder die die Befähigung, die diese Besoldungsgruppen widerspiegeln sollen, nicht berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, das Verhältnis, das vor der Änderung des Statuts zwischen diesen Besoldungsgruppen bestanden hat, strikt beizubehalten. Die Beamten können sich daher für die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit der Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts nicht mit Erfolg auf wohlerworbene Rechte, in eine unter der Geltung des alten Statuts erreichte höhere Besoldungsgruppe eingestuft zu werden, berufen.

(vgl. Randnrn. 82-87)

2.        Die Beamten können sich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Statutsvorschrift zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt, wie dem der neuen Laufbahnstruktur, die durch die Verordnung Nr. 723/2004 eingeführt wurde, die das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ändert.

(vgl. Randnr. 93)

3.        Die Beamten, die ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts bestanden haben, befinden sich nicht in derselben rechtlichen und tatsächlichen Lage wie die Beamten, die kein solches Auswahlverfahren bestanden haben. Die Erstgenannten haben nach den Statutsbestimmungen im Vergleich zu den Zweitgenannten bessere Aufstiegsperspektiven erworben, denen in den Übergangsvorschriften des Anhangs XIII des neuen Statuts Rechnung getragen wurde.

Da der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass eines neuen Statuts das gesamte bisher geltende Laufbahnsystem umgestaltet hat, konnte er nicht verpflichtet sein, die Hierarchie der Besoldungsgruppen des alten Statuts vollkommen gleich abzubilden, da andernfalls die ihm offenstehende Möglichkeit, Statutsänderungen vorzunehmen, beeinträchtigt wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vergleich des hierarchischen Ranges vor und nach der Reform des Statuts für sich allein nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob das neue Statut mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist.

Das neue Statut unterscheidet zwischen der Laufbahn von Beamten, die unter der Geltung des alten Statuts den verschiedenen Rängen der Hierarchie angehört haben, und sichert denen, die das Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden haben, andere Aufstiegsperspektiven als den Beamten, die dieses Auswahlverfahren nicht bestanden haben. Vor allem sichert die Übergangsregelung – insbesondere Art. 10 Abs. 1 und 2 des Anhangs XIII des Statuts – dadurch, dass sie das Aufsteigen blockiert und für die verschiedenen Besoldungsgruppen Prozentsätze für die Beförderung festlegt, den Beamten bessere Aufstiegsperspektiven, die unter dem alten Statut höhere Besoldungsgruppen hatten, und daher denen, die infolge des Bestehens eines Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe in den Besoldungsgruppen aufgestiegen sind.

(vgl. Randnrn. 102, 105-106)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

4. März 2010(*)

„Rechtsmittel – Beamte – Erfolgreiche Teilnahme an internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts – Inkrafttreten des neuen Statuts – Übergangsvorschriften für die Einstufung in die Besoldungsgruppe – Einrede der Rechtswidrigkeit – Wohlerworbene Rechte – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Fürsorgepflicht“

In der Rechtssache C‑496/08 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 17. November 2008,

Pilar Angé Serrano, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg (Luxemburg),

Jean-Marie Bras, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg,

Adolfo Orcajo Teresa, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Dominiek Decoutere, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Wolwelange (Luxemburg),

Armin Hau, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg,

Francisco Javier Solana Ramos, Beamter des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Brüssel,

Prozessbevollmächtigter: E. Boigelot, avocat,

Rechtsmittelführer,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäisches Parlament, vertreten durch L. G. Knudsen und K. Zejdová als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union, vertreten durch M. Bauer und K. Zieleśkiewicz als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer J.‑C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, K. Schiemann und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen P. Angé Serrano, J.‑M. Bras, A. Orcajo Teresa, D. Decoutere, A. Hau und F. J. Solana Ramos die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament (T‑47/05, Slg. ÖD 2008, I‑A‑2‑0000 und II‑A‑2‑0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage gegen die jeweilige Entscheidung über ihre Neueinstufung in die Besoldungsgruppe (im Folgenden: streitige Entscheidungen), die nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1) erlassen wurden, abgewiesen hat.

I –  Rechtlicher Rahmen

A –  Einschlägige Bestimmungen des Statuts in der bis 30. April 2004 geltenden Fassung

2        Art. 45 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: altes Statut) bestimmte:

„Der Übergang eines Beamten von einer Sonderlaufbahn oder einer Laufbahngruppe in eine andere Sonderlaufbahn oder eine höhere Laufbahngruppe ist nur auf Grund eines Auswahlverfahrens zulässig.“

B –  Einschlägige Bestimmungen des Statuts in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung

3        Das alte Statut wurde durch die Verordnung Nr. 723/2004, die am 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist, geändert.

4        Art. 5 Abs. 1 und 2 des Statuts in der ab 1. Mai 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: neues Statut oder Statut) bestimmt:

„(1)      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration (‚AD‘) und der Funktionsgruppe Assistenz (‚AST‘).

(2)      … Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.“

5        Art. 6 Abs. 1 und 2 des neuen Statuts sieht vor:

„(1)      Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

(2)      Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Laufbahnstruktur (im Folgenden ‚alte Laufbahnstruktur‘) und einer durchschnittlichen Laufbahn in der Laufbahnstruktur ab dem 1. Mai 2004 (im Folgenden ‚neue Laufbahnstruktur‘) zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1. Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.“

6        Das neue Statut sieht in seinem Anhang XIII Übergangsregelungen vor. Die Überlegungen, die zur Einführung dieser Übergangsregelungen geführt haben, sind im 37. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 723/2004 dargelegt, der lautet:

„Es sind Übergangsregelungen vorzusehen, so dass die neuen Bestimmungen und Maßnahmen stufenweise eingeführt werden, gleichzeitig jedoch die Ansprüche, die das Personal im Rahmen des vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen des Status geltenden Gemeinschaftssystems erworben hat, gewahrt bleiben und den legitimen Erwartungen des Personals Rechnung getragen wird.“

7        Art. 1 des Anhangs XIII des neuen Statuts bestimmt:

„(1)      Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 erhält Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Statuts folgende Fassung:

‚1.      Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben in vier Laufbahngruppen zusammengefasst, die in absteigender Rangfolge mit den Buchstaben A*, B*, C* und D* bezeichnet werden.

2.      Die Laufbahngruppe A* umfasst zwölf Besoldungsgruppen, die Laufbahngruppe B* neun, die Laufbahngruppe C* sieben und die Laufbahngruppe D* fünf.‘

(2)      Als Zeitpunkt der Einstellung gilt der Tag des Dienstantritts.“

8        Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des neuen Statuts sieht vor:

„(1)      Am 1. Mai 2004 erhalten die Besoldungsgruppen der Beamten, die sich in einer der dienstrechtlichen Stellungen gemäß Artikel 35 des Statuts befinden, vorbehaltlich des Artikels 8 dieses Anhangs folgende Bezeichnungen:

Alte
Besoldungs­gruppe

Neue (vorübergehende) Besoldungs­gruppe

Alte
Besoldungs­gruppe

Neue (vorübergehende) Besoldungs­gruppe

Alte
Besoldungs­gruppe

Neue (vorübergehende) Besoldungs­gruppe

Alte
Besoldungs­gruppe

Neue (vorübergehende) Besoldungs­gruppe)

A 1

A*16

           

A 2

A*15

           

A 3/LA 3

A*14

           

A 4/LA 4

A*12

           

A 5/LA 5

A*11

           

A 6/LA 6

A*10

B 1

B*10

       

A 7/LA 7

A*8

B 2

B*8

       

A 8/LA 8

A*7

B 3

B*7

C 1

C*6

   
   

B 4

B*6

C 2

C*5

   
   

B 5

B*5

C 3

C*4

D 1

D*4

       

C 4

C*3

D 2

D*3

       

C 5

C*2

D 3

D*2

           

D 4

D*1


…“

9        Art. 8 Abs. 1 des Anhangs XIII des neuen Statuts bestimmt:

„(1)      Mit Wirkung vom 1. Mai 2006 erhalten die mit Artikel 2 Absatz 1 eingeführten Besoldungsgruppen die folgenden Bezeichnungen:

Alte (vorübergehende) Besoldungs­gruppe

Neue Besoldungs­gruppe

Alte (vorübergehende) Besoldungs­gruppe

Neue Besoldungs­gruppe

A*16

AD16

   

A*15

AD 15

   

A*14

AD 14

   

A*13

AD 13

   

A*12

AD 12

   

A*11

AD 11

B*11

AST 11

A*10

AD 10

B*10

AST 10

A*9

AD 9

B*9

AST 9

A*8

AD 8

B*8

AST 8

A*7

AD 7

B*7 / C*7

AST 7

A*6

AD 6

B*6 / C*6

AST 6

A*5

AD 5

B*5 / C*5 / D*5

AST 5

   

B*4 / C*4 / D*4

AST 4

   

B*3 / C*3 / D*3

AST 3

   

C*2 / D*2

AST 2

   

C*1 / D*1

AST 1


…“

10      Art. 10 Abs. 1 bis 3 des Anhangs XIII des neuen Statuts bestimmt:

„(1)      Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 in den Laufbahngruppen C oder D Dienst taten, werden ab dem 1. Mai 2006 in Laufbahnschienen mit folgenden Beförderungsmöglichkeiten eingewiesen:

a)      alte Laufbahngruppe C: bis Besoldungsgruppe AST 7;

b)      alte Laufbahngruppe D: bis Besoldungsgruppe AST 5.

(2)      Für diese Beamten gelten abweichend von Anhang I Teil B des Statuts ab dem 1. Mai 2004 folgende Prozentsätze gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Statuts:

Laufbahnschiene C

Besoldungs­gruppe

1. Mai 2004 bis

Nach 30.4.2010

 

30.4.2005

30.4.2006

30.4.2007

30.4.2008

30.4.2009

30.4.2010

 

C*/AST 7

C*/AST 6

5 %

5 %

5 %

10 %

15 %

20 %

20 %

C*/AST 5

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

C*/AST 4

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

C*/AST 3

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

C*/AST 2

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

C*/AST 1

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %


Laufbahnschiene D

Besoldungs­gruppe

1. Mai 2004 bis

Nach 30.4.2010

 

30.4.2005

30.4.2006

30.4.2007

30.4.2008

30.4.2009

30.4.2010

 

D*/AST 5

D*/AST 4

5 %

5 %

5 %

10 %

10 %

10 %

10 %

D*/AST 3

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

D*/AST 2

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

22 %

D*/AST 1


(3)      Ein Beamter, auf den Absatz 1 Anwendung findet, kann nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens oder auf der Grundlage eines Bescheinigungsverfahrens als keinen Einschränkungen unterliegendes Mitglied der Funktionsgruppe Assistenz eingestuft werden. …“

II –  Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt

11      Die Rechtsmittelführer sind Beamte des Europäischen Parlaments.

12      Aus Randnr. 23 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Rechtsmittelführer unter der Geltung des alten Statuts interne Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden haben. P. Angé Serrano ist von Besoldungsgruppe C 1 nach Besoldungsgruppe B 5 aufgestiegen, J.‑M. Bras von Besoldungsgruppe D 1 nach Besoldungsgruppe C 5, D. Decoutere von Besoldungsgruppe C 3 nach Besoldungsgruppe B 5, A. Hau als Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe C 1 nach Besoldungsgruppe B 4, A. Orcajo Teresa von Besoldungsgruppe D 1 nach Besoldungsgruppe C 5 und F. J. Solana Ramos von Besoldungsgruppe C 1 nach Besoldungsgruppe B 5. Der Übergang in die neue Besoldungsgruppe erfolgte für alle diese Beamten vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts.

13      Die Rechtsmittelführer erhielten die streitigen Entscheidungen in der ersten Maiwoche des Jahres 2004 mit undatierten Schreiben des Generaldirektors für Personal des Parlaments und wurden durch diese über ihre ab 1. Mai 2004 geltende vorübergehende Besoldungsgruppe in Kenntnis gesetzt. Nach diesen Entscheidungen erhielt die Besoldungsgruppe B 5 von P. Angé Serrano die Bezeichnung B*5, die Besoldungsgruppe C 5 von J.‑M. Bras die Bezeichnung C*2, die Besoldungsgruppe B 5 von D. Decoutere die Bezeichnung B*5, die Besoldungsgruppe B 4 von A. Hau die Bezeichnung B*6, die Besoldungsgruppe C 4 von A. Orcajo Teresa die Bezeichnung C*3 und die Besoldungsgruppe B 4 von F. J. Solana Ramos die Bezeichnung B*6.

14      Die vorübergehenden Besoldungsgruppen der Rechtsmittelführer erhielten mit Wirkung vom 1. Mai 2006, d. h. am Ende des im neuen Statut festgelegten Übergangszeitraums, nach Art. 8 Abs. 1 des Anhangs XIII des neuen Statuts zum zweiten Mal eine neue Bezeichnung. So erhielt die vorübergehende Besoldungsgruppe B*5 von P. Angé Serrano die Bezeichnung AST 5, die vorübergehende Besoldungsgruppe C*2 von J.‑M. Bras die Bezeichnung AST 2, die vorübergehende Besoldungsgruppe B*5 von D. Decoutere die Bezeichnung AST 5, die vorübergehende Besoldungsgruppe B*6 von A. Hau die Bezeichnung AST 6, die vorübergehende Besoldungsgruppe C*3 von A. Orcajo Teresa die Bezeichnung AST 3 und die vorübergehende Besoldungsgruppe B*6 von F. J. Solana Ramos die Bezeichnung AST 6.

15      Alle Rechtsmittelführer legten zwischen dem 13. Mai und 30. Juli 2004 gegen die streitigen Entscheidungen Beschwerde ein, soweit darin ihre Einstufung in die vorübergehende Besoldungsgruppe mit Wirkung vom 1. Mai 2004 festgelegt wird. Die Beschwerden wurden mit Entscheidungen, die allen Rechtsmittelführern zwischen dem 27. Oktober und 25. November 2004 mitgeteilt wurden, zurückgewiesen.

III –  Verfahren vor dem Gericht

16      Mit einer Klageschrift, die am 31. Januar 2005 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen sowie aller nachfolgenden und/oder auf diese Entscheidungen bezogenen Maßnahmen, auch wenn sie nach Erhebung dieser Klage getroffen würden, und auf Verurteilung des Parlaments zur Zahlung von Schadensersatz, der für jeden Rechtsmittelführer – vorbehaltlich einer Erhöhung und/oder Ermäßigung im Laufe des Verfahrens – nach billigem Ermessen mit 60 000 Euro veranschlagt wurde.

17      Mit Beschluss des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 6. April 2005 wurde der Rat der Europäischen Union als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen.

18      Während des Verfahrens vor dem Gericht billigte das Präsidium des Parlaments mit Entscheidung vom 13. Februar 2006 den Vorschlag des Generalsekretärs, u. a. diejenigen Beamten neu einzustufen, die unter der Geltung des alten Statuts die Laufbahngruppe gewechselt hatten, aber am 1. Mai 2004 weiterhin das Grundgehalt der früheren Laufbahngruppe erhielten. Infolge dieser Entscheidung wurden am 20. März 2006 gegenüber P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa individuelle Entscheidungen erlassen, mit der P. Angé Serrano neu in die vorübergehende Besoldungsgruppe B*6 eingestuft wurde, J.‑M. Bras in die vorübergehende Besoldungsgruppe C*4 und A. Orcajo Teresa in die vorübergehende Besoldungsgruppe C*4, jeweils mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

IV –  Angefochtenes Urteil

A –  Zur Zulässigkeit

19      In der Klagebeantwortung erhob das Parlament mehrere Unzulässigkeitseinreden u. a. in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse einzelner Rechtsmittelführer.

1.     Zum Rechtsschutzinteresse von D. Decoutere

20      Das Parlament trug vor, dass D. Decouteres Laufbahn, wenn er nicht 2002 infolge des Bestehens des internen Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B gewechselt wäre, folgenden Verlauf genommen hätte: Seine Besoldungsgruppe C 3 hätte mit Wirkung vom 1. Mai 2004 die Bezeichnung C*4 und mit Wirkung vom 1. Mai 2006 die Bezeichnung AST 4 erhalten. Daraus folge, dass er, wenn er die Laufbahngruppe nicht gewechselt hätte, am 1. Mai 2006 in einer niedrigeren Besoldungsgruppe gewesen wäre als seiner gegenwärtigen Besoldungsgruppe AST 5. Er habe deshalb kein Interesse an einer Anfechtung der ihn betreffenden streitigen Entscheidung über die Neueinstufung.

21      Das Gericht hat diese Einrede damit zurückgewiesen, dass sich der Wechsel der Laufbahngruppe von D. Decoutere aufgrund des Bestehens des genannten Auswahlverfahrens in seiner Einstufung in die vorübergehende Besoldungsgruppe B*5 und sodann mit Wirkung vom 1. Mai 2006 in die Besoldungsgruppe AST 5 nicht widerspiegle. Dies zeige sich daran, dass D. Decoutere, der nach seinem Wechsel in die Laufbahngruppe B eine höhere Besoldungsgruppe als die Beamten der Besoldungsgruppe C 1 gehabt habe, die das Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe nicht bestanden hätten, sich ab 1. Mai 2006 in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als diese Beamten befunden habe, die in Besoldungsgruppe AST 6 seien, während er nur in Besoldungsgruppe AST 5 sei.

2.     Zum Rechtsschutzinteresse von A. Hau

22      Das Parlament trug vor, dass A. Hau kein Rechtsschutzinteresse habe, da er nicht nach Art. 45 Abs. 2 des alten Statuts von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B gewechselt sei, weil er Bediensteter auf Zeit der Laufbahngruppe C gewesen sei, als er infolge des Bestehens des internen Auswahlverfahrens als Beamter der Laufbahngruppe B eingestellt worden sei.

23      Das Gericht hat diese Einrede damit zurückgewiesen, dass, auch wenn feststehe, dass A. Hau zum Zeitpunkt des Bestehens des Auswahlverfahrens zum Übergang von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B Bediensteter auf Zeit der Besoldungsgruppe C 1 gewesen sei, das Parlament Bedienstete auf Zeit zum internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe zugelassen habe. Folglich habe A. Hau gleichgestellt mit den Beamten der Laufbahngruppe C an einem solchen Auswahlverfahren teilnehmen können. Durch das Auswahlverfahren sei er daher von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B aufgestiegen, genau wie die Beamten, die dieses Auswahlverfahren bestanden hätten und in diese Laufbahngruppe gewechselt seien. Das Bestehen des Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe habe es A. Hau nicht ermöglicht, in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft zu werden als die Beamten der alten Laufbahngruppe C, die kein solches Auswahlverfahren bestanden hätten.

3.     Zum Wegfall des Gegenstands des Antrags auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen in Bezug auf P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa

24      Das Parlament trug vor, dass der Antrag auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen in Bezug auf P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa gegenstandslos geworden sei, da diese Entscheidungen während des Verfahrens vor dem Gericht aufgehoben und durch individuelle Entscheidungen vom 20. März 2006 ersetzt worden seien, durch die diese Rechtsmittelführer rückwirkend die von ihnen gewünschte Einstufung erhalten hätten.

25      Das Gericht hat festgestellt, dass die Entscheidungen vom 20. März 2006 keine vollständige Abhilfe hinsichtlich der von den drei betroffenen Rechtsmittelführern gegen die ihnen gegenüber ergangenen streitigen Entscheidungen erhobenen Rügen schafften, da sie nicht die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe wiederherstellten, in deren Genuss die Rechtsmittelführer unter der Geltung des alten Statuts im Verhältnis zu den Beamten, die das interne Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter dem alten Statut nicht bestanden hätten, gekommen seien.

26      Das Gericht hat dieser Einrede des Parlaments jedoch stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Entscheidungen vom 20. März 2006, ohne dass sie ausdrücklich die Rücknahme der streitigen Entscheidungen vorsähen, diese in ihren Wirkungen gegenüber den drei betroffenen Rechtsmittelführern ersetzten, da sie rückwirkend ab 1. Mai 2004 gälten. Die gegenüber diesen drei Rechtsmittelführern ergangenen streitigen Entscheidungen hätten daher für diese ab dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidungen vom 20. März 2006 an ihre Stelle getreten seien, nicht mehr bestanden.

27      Folglich sei das Ziel des Aufhebungsantrags, d. h. die Beseitigung der streitigen Entscheidungen, in Bezug auf die drei genannten Rechtsmittelführer durch den Erlass und die Rückwirkung der individuellen Entscheidungen vom 20. März 2006 erreicht worden. Darüber hinaus hat das Gericht zu Protokoll genommen, dass die Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hätten, dass es sich zur Aufhebung der P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa betreffenden streitigen Entscheidungen nicht mehr habe äußern müssen.

B –  Zur Begründetheit

1.     Zum Aufhebungsantrag

28      Zur Begründung ihres Antrags auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen machten die Rechtsmittelführer mehrere Rechtsmittelgründe geltend: erstens, Rechtswidrigkeit der Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts, zweitens, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht durch das Parlament, und drittens, Verstoß gegen die Art. 6, 45 und 45a und den Anhang XIII des Statuts sowie Verstoß gegen den Grundsatz einer Beförderung aufgrund der Verdienste und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch das Parlament.

29      Der Einfachheit halber wird nur die Würdigung durch das Gericht, die im Rahmen dieses Rechtsmittels beanstandet wird, wiedergegeben.

30      Die Rechtsmittelführer beriefen sich im Rahmen ihrer Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts auf eine Verletzung wohlerworbener Rechte und der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Sie trugen im Wesentlichen vor, dass es nach den in Anhang XIII des neuen Statuts vorgesehenen Übergangsmaßnahmen keine Abhilfe gegeben habe für ihr Problem – die Rückstufung, die sie in ihrer Laufbahn erfahren hätten – und keinen Schutz für ihre wohlerworbenen Rechte in Bezug auf Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe als die der Beamten, die das interne Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe nicht bestanden hätten.

31      Zu den wohlerworbenen Rechten hat das Gericht darauf hingewiesen, dass einem Beamten nur dann wohlerworbene Rechte zustünden, wenn die anspruchsbegründende Tatsache unter der Geltung eines bestimmten Statuts eingetreten sei und zeitlich vor der Änderung der Statutsbestimmungen liege (Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, Slg. 1975, 463, Randnr. 5). In einem System wie dem des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft, in dem die Hierarchie unter Beamten Veränderungen unterworfen sei, stelle der Umstand, dass bestimmte Beamte zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Laufbahn die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe erreicht hätten als andere Beamte, kein wohlerworbenes Recht dar, das durch Vorschriften des Statuts wie die nach dem 1. Mai 2004 geltenden geschützt werden müsse.

32      Die Beamten, die ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden hätten, dürften jedoch erwarten, dass das Statut ihnen bessere Aufstiegsperspektiven als den Beamten biete, die kein solches Auswahlverfahren unter der Geltung des alten Statuts bestanden hätten, und solche Perspektiven stellten für sich wohlerworbene Rechte dar, die im neuen Statut geschützt werden müssten. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den in den Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts vorgesehenen Einstufungskriterien nicht zwangsläufig, dass die Aufstiegsperspektiven von Beamten, die ein solches Auswahlverfahren bestanden hätten, nicht besser als die der Beamten wären, die bei diesen Auswahlverfahren durchgefallen seien. Vielmehr enthalte Anhang XIII des neuen Statuts, insbesondere dessen Art. 10, Bestimmungen, die zwischen den Beamten nach der Laufbahngruppe, der sie vor dem 1. Mai 2004 angehörten, insofern differenzierten, als sie Aufstiegsmöglichkeiten vorsähen, die je nach der Laufbahngruppe, denen die Beamten unter der Geltung des alten Statuts angehört hätten, unterschiedlich seien.

33      Zur Verletzung berechtigten Vertrauens hat das Gericht ausgeführt, dass sich ein Beamter nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könne, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Bestimmung auf einem Gebiet in Frage zu stellen, auf dem der Gesetzgeber über ein weites Ermessen verfüge (Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2003, Leonhardt/Parlament, T‑30/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑41 und II‑265, Randnr. 55). Dies sei bei der Änderung des Laufbahnsystems der Beamten sowie beim Erlass von Übergangsbestimmungen zu dieser Änderung einschließlich der in den Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts enthaltenen Bestimmungen über die Einstufung in die Besoldungsgruppe der Fall.

34      Hinsichtlich der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit hat das Gericht festgestellt, dass aus den Schriftstücken der Rechtsmittelführer nicht hervorgehe, inwiefern in den Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts gegen diesen Grundsatz verstoßen worden sei. Jedenfalls sei diese Rüge offensichtlich unbegründet, da die Beamten kein Recht auf Fortbestand des Statuts, wie es zum Zeitpunkt ihrer Einstellung gegolten habe, hätten (Urteil Leonhardt/Parlament, Randnr. 55).

35      Zur Stützung der Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung trugen die Rechtsmittelführer vor, dass sich infolge der neuen Einstufung in die Besoldungsgruppe Beamte, die in einer niedrigeren Laufbahngruppe als die der Rechtsmittelführer eingestuft gewesen seien, am 1. Mai 2006 in einer Besoldungsgruppe über derjenigen der Rechtsmittelführer oder in derselben Besoldungsgruppe wie diese wiedergefunden hätten. Außerdem sei D. Decoutere im Vergleich zu den Beamten, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden hätten, anders eingestuft worden.

36      Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass die Einstufung von Beamten, die vor dem 1. Mai 2004 ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden hätten, in eine niedrigere oder in dieselbe Besoldungsgruppe wie die der Beamten, die bei einem solchen Auswahlverfahren durchgefallen seien, keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstelle. In Anbetracht der tiefgreifenden Änderung des Laufbahnsystems könne nämlich der Vergleich der hierarchischen Stellung der Beamten vor und nach diesem Datum für sich allein nicht ausschlaggebend sein für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung durch die Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts. Jedenfalls hätten die erfolgreichen Teilnehmer des Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe aufgrund der Vorschriften, deren Rechtswidrigkeit sie geltend machten, bessere Aufstiegsperspektiven.

37      Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes, d. h. der Lage von D. Decoutere, der geltend machte, zu Unrecht anders als andere erfolgreiche Teilnehmer desselben Auswahlverfahrens behandelt worden zu sein, hat das Gericht festgestellt, dass die anderen Bewerber unter der Geltung des neuen Statuts als Beamte eingestellt worden seien und dass sich D. Decoutere und diese Bewerber daher in einer unterschiedlichen rechtlichen Situation befunden hätten.

2.     Zum Schadensersatzantrag

38      Die Rechtsmittelführer stützten ihren Schadensersatzantrag darauf, dass nach einer etwaigen Aufhebung der streitigen Entscheidungen ihr angeblicher materieller und immaterieller Schaden durch die Zahlung aller Beträge auszugleichen sei, die sie erhalten hätten, wenn sie in die tatsächlich ihren Aufgaben entsprechende Besoldungsgruppe eingestuft worden wären.

39      Das Gericht hat die Anträge von P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa auf der einen sowie von D. Decoutere, A. Hau und F. J. Solana Ramos auf der anderen Seite gesondert geprüft.

40      Bei der ersten Gruppe dieser Beamten hat das Gericht festgestellt, dass unabhängig von der angeblichen Rechtswidrigkeit der diese Beamten betreffenden streitigen Entscheidungen, zu der es sich nicht geäußert hat, zumindest eine der weiteren Voraussetzungen für die Auslösung der Haftung gefehlt habe. Zum geltend gemachten materiellen Schaden ist das Gericht der Ansicht gewesen, dass die Neueinstufung, die mit den während des gerichtlichen Verfahrens erlassenen Entscheidungen erfolgt sei, zu keiner Erhöhung des nach den vorübergehenden Besoldungsgruppen bezogenen Gehalts geführt habe und dass die Kläger unter diesen Umständen das Vorliegen des materiellen Schadens nicht bewiesen hätten. Außerdem hat das Gericht zum behaupteten immateriellen Schaden bemerkt, dass das Parlament beim Erlass der streitigen Entscheidungen auf diese Rechtsmittelführer nur Art. 2 Abs. 1 des Anhangs XIII des neuen Statuts angewandt habe und dass es unter diesen Umständen keinen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht gegeben habe. Schließlich habe das Parlament es mit dem Erlass und der rückwirkenden Anwendung der Entscheidungen vom 20. März 2006 diesen Rechtsmittelführern ermöglicht, höhere Besoldungsgruppen als die zu erreichen, in die sie mit den streitigen Entscheidungen eingestuft worden seien.

41      Zur zweiten Gruppe der Rechtsmittelführer hat das Gericht ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ein enger Zusammenhang zwischen dem Aufhebungsantrag und dem Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der durch ihre vorübergehende Einstufung entstanden sein soll, bestehe. Aus der Zurückweisung der Klagegründe für den Aufhebungsantrag ergebe sich, dass kein rechtswidriges Handeln des Parlaments vorliege, das die Haftung der Europäischen Gemeinschaft gegenüber diesen drei Rechtsmittelführern auslösen könne.

V –  Anträge der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof

42      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und demzufolge

–        in Bezug auf P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin entschieden wird, dass über deren ersten Antrag nicht zu entscheiden ist, und soweit ihr Antrag auf Schadensersatz zurückgewiesen wird, und

–        in Bezug auf D. Decoutere, A. Hau und F. J. Solana Ramos die Nrn. 2 und 4 des Tenors des angefochtenen Urteils, mit denen deren Klagen abgewiesen und ihnen ihre eigenen Kosten auferlegt werden, und die dazugehörigen Entscheidungsgründe aufzuheben.

43      Die Rechtsmittelführer beantragen außerdem, dass der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheidet und mit der Klage der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T‑47/05 den Anträgen stattgibt,

–        die Entscheidungen über ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe nach Inkrafttreten des neuen Statuts aufzuheben;

–        das Parlament zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, der nach billigem Ermessen für jeden Rechtsmittelführer mit 60 000 Euro veranschlagt wird;

–        dem Beklagten in jedem Fall die Kosten aufzuerlegen.

44      Schließlich beantragen sie, dem Parlament in jedem Fall die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

45      Das Parlament hat mit seiner Rechtsmittelbeantwortung auch ein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Es beantragt,

–        das Anschlussrechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären und folglich das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Anträge, die Klagen von D. Decoutere und A. Hau als unzulässig abzuweisen, zurückweist;

–        das Rechtsmittel im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten dieses Rechtszugs aufzuerlegen.

46      Der Rat beantragt,

–        das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

VI –  Zu den Rechtsmitteln

47      Mit ihrem Rechtsmittel machen die Rechtsmittelführer zwei gesonderte Gruppen von Rechtsmittelgründen geltend. Die erste Gruppe betrifft die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit der Anträge von P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa. Die zweite Gruppe betrifft die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Zulässigkeit und der Begründetheit der Anträge von D. Decoutere, A. Hau und F. J. Solana Ramos.

48      Mit dem Anschlussrechtsmittel beanstandet das Parlament den Teil des angefochtenen Urteils, der die Zurückweisung seiner im ersten Rechtszug erhobenen Einrede der Unzulässigkeit der Klage und das fehlende Rechtsschutzinteresse von D. Decoutere und A. Hau betrifft.

A –  Zu dem Teil des angefochtenen Urteils, der P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa betrifft

1.     Zu dem Teil des angefochtenen Urteils, der sich auf die Erledigung des Aufhebungsantrags bezieht

a)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

49      Die Rechtsmittelführer machen zwei Rechtsmittelgründe geltend, mit denen sie einen Rechtsfehler des Gerichts und eine unzureichende und widersprüchliche Begründung des angefochtenen Urteils rügen.

50      Sie tragen vor, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Rechtssachen, in denen, wie vorliegend, die angefochtene Handlung während des Verfahrens ersetzt werde, aus der Gefahr einer Wiederholung der angeblich rechtswidrigen Handlung eines Gemeinschaftsorgans das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers ergeben könne. Die Rechtsmittelführer führen hierfür insbesondere die Urteile vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission (53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21), und vom 26. April 1988, Apesco/Kommission (207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16), an. Das Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses eines Klägers könne sich auch aus dessen Interesse am Ersatz des durch die nicht mehr geltende Entscheidung verursachten Schadens ergeben. Insoweit wird insbesondere Bezug genommen auf die Urteile vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission (76/79, Slg. 1980, 665, Randnr. 9), vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 74), und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 42).

51      Die Rechtsmittelführer tragen ferner vor, dass im vorliegenden Fall die während des Verfahrens vor dem Gericht ergangenen Entscheidungen über die Neueinstufung keine vollständige Abhilfe hinsichtlich der im ersten Rechtszug vorgebrachten Rügen insbesondere in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts schafften und einen Teil ihrer verletzten Rechte fortbestehen ließen wegen fehlender Wahrung der Gleichbehandlung, ihrer wohlerworbenen Rechte und der Rechtssicherheit. Diese Entscheidungen nähmen die gegen die betreffenden Rechtsmittelführer ergangenen streitigen Entscheidungen nämlich nicht nur nicht förmlich und ausdrücklich zurück, sondern stellten auch nicht die Einstufung in die höhere Besoldungsgruppe wieder her, die diese Rechtsmittelführer unter der Geltung des alten Statuts gehabt hätten und die sie mit Durchführung der streitigen Entscheidungen verloren hätten.

52      Das Parlament entgegnet, dass der Gegenstand der Klage nach der von den Rechtsmittelführern angeführten Rechtsprechung ebenso wie das Klageinteresse während des Verfahrens weiter vorliegen müsse und das Ergebnis der Klage geeignet sein müsse, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen (Urteil Wunenburger/Kommission, Randnr. 42). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die neuen Entscheidungen hätten nämlich den gleichen Gegenstand wie die streitigen Entscheidungen, an deren Stelle sie rückwirkend getreten seien, und das Gericht könne die ersten Entscheidungen nicht aufheben, ohne sie anstelle des Organs zu ersetzen. Im Übrigen bestehe keine Gefahr einer Wiederholung der angeblich rechtswidrigen Handlung, da die neuen Entscheidungen die Einstufung geändert hätten.

53      Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergebe, hätten außerdem die betroffenen Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, kein Interesse mehr daran zu haben, dass das Gericht über die Aufhebung der sie betreffenden streitigen Entscheidungen befinde. Diese Rechtsmittelführer hätten ihre Anträge während des Verfahrens vor dem Gericht auch nicht umformuliert, um sich gegen die Entscheidungen vom 20. März 2006 zu wenden, die an die Stelle der streitigen Entscheidungen getreten seien.

54      Schließlich ist das Parlament in Bezug auf die Folgen der Erledigung des Schadensersatzantrags der Ansicht, dass das Gericht entschieden habe, unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidungen das Vorliegen von zwei weiteren kumulativen Voraussetzungen für die Haftung der Europäischen Gemeinschaften zu prüfen, und dabei festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführer jedenfalls keinen materiellen und immateriellen Schaden nachgewiesen hätten.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

55      Aus Randnr. 90 des angefochtenen Urteils, die insoweit mit dem Rechtsmittel nicht beanstandet worden ist, geht hervor, dass das erklärte Einverständnis der Rechtsmittelführer damit, dass sich das Gericht zu ihrem Aufhebungsantrag nicht mehr zu äußern brauche, so zu verstehen ist, dass sie diesen Antrag fallen gelassen haben. Da das Gericht demnach nicht mehr mit diesem Teil der Anträge befasst war, konnte es nur die in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung zu Protokoll nehmen. Im Übrigen haben die Rechtsmittelführer, wie das Parlament in seiner Rechtsmittelbeantwortung bemerkt hat, auch nicht versucht, ihre Anträge vor dem Gericht umzustellen und die Entscheidungen vom 20. März 2006 zu beanstanden. Sie haben es vielmehr vorgezogen, beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Klage gegen diese Entscheidungen zu erheben.

56      Da diese Feststellung für sich allein zur Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt ausreicht, ist dieser Rechtsmittelgrund unbegründet.

2.     Zur Zurückweisung des Schadensersatzantrags

a)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

57      P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa stützen ihren Rechtsmittelgrund gegen die Zurückweisung ihres Schadensersatzantrags durch das Gericht auf eine unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den immateriellen Schaden, der ihnen entstanden sei. Ihrer Ansicht nach sind die Rügen, die sie in ihrer Klageschrift im Rahmen ihres Schadensersatzantrags vorgebracht hätten, zu diesem Punkt viel umfassender als die vom Gericht im angefochtenen Urteil untersuchten Rügen und betreffen auch den Zustand der Unsicherheit, in den sie versetzt worden seien, und die Auswirkungen auf ihre Laufbahn sowie ihr Berufs‑ und Familienleben. Die äußerst summarische Würdigung dieses Antrags durch das Gericht berücksichtige nicht die neuen Schadensgesichtspunkte, die den Erlass der neuen Einstufungsentscheidungen beträfen. Die Ersetzung der streitigen Entscheidungen während des Verfahrens habe in keiner Weise einen angemessenen und hinreichenden Ersatz des immateriellen Schadens der drei Rechtsmittelführer dargestellt, da sie weiter in einem Zustand der Besorgnis und Unsicherheit über die Entwicklung ihrer Laufbahn seien.

58      Nach Ansicht des Parlaments unterscheiden die Rechtsmittelführer nicht zwischen dem angeblich durch die streitigen Entscheidungen entstandenen Schaden und dem Schaden, der ihrer Meinung nach infolge ihrer Neueinstufung in die Besoldungsgruppe durch die Entscheidungen, die an die Stelle der streitigen Entscheidungen getreten seien, weiterhin bestehe. Im vorliegenden Fall sei es für das Gericht selbst dann, wenn ein Schaden fortbestehen sollte, nicht möglich gewesen, diesen zu untersuchen, ohne die neuen Entscheidungen über die Einstufung in die Besoldungsgruppe dieser drei Rechtsmittelführer materiell zu prüfen. Jedenfalls hätten die Rechtsmittelführer infolge dieser Neueinstufungsentscheidungen einen Aufstieg in ihren jeweiligen Laufbahnen gehabt.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

59      In Randnr. 168 des angefochtenen Urteils hat das Gericht einleitend daran erinnert, dass die Haftung der Gemeinschaft im Rahmen einer Schadensersatzklage eines Beamten vom Vorliegen mehrerer Voraussetzungen abhänge, die sich auf die Rechtswidrigkeit des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Bestehen des geltend gemachten Schadens und die Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten dieses Organs und dem geltend gemachten Schaden bezögen. In Randnr. 169 des Urteils hat es auch darauf hingewiesen, dass diese drei Voraussetzungen für die Haftung der Gemeinschaft kumulativ erfüllt sein müssten, was bedeute, dass die Gemeinschaft nicht hafte, wenn eine von ihnen nicht erfüllt sei.

60      Zu dem von P. Angé Serrano, J.‑M. Bras und A. Orcajo Teresa geltend gemachten immateriellen Schaden aufgrund behaupteter Verstöße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht durch das Parlament hat das Gericht in Randnr. 175 des angefochtenen Urteils entschieden, dass das Parlament dadurch, dass es sich darauf beschränkt habe, die streitigen Entscheidungen auf die Vorschriften des Statuts zu stützen, nicht den genannten Grundsatz und die Fürsorgepflicht verletzt habe; daher sei die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Verhaltens, aus der sich der behauptete immaterielle Schaden ergeben haben solle, nicht erwiesen.

61      Das Gericht hat folglich die Zurückweisung des Antrags auf Ersatz des immateriellen Schadens rechtlich hinreichend begründet. Seine Feststellung, dass die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht erwiesen sei, reichte nämlich allein aus, um bei Fehlen einer der drei in Randnr. 169 des angefochtenen Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen die Zurückweisung des Antrags zu begründen. Demnach hatte das Gericht sein Urteil nicht dadurch weiter zu begründen, dass es sich noch zum Bestehen eines behaupteten immateriellen Schadens äußert.

62      Dieser Rechtsmittelgrund ist daher nicht begründet.

B –  Zu dem Teil des angefochtenen Urteils, der D. Decoutere, A. Hau und F. J. Solana Ramos betrifft

1.     Zur Zulässigkeit der Klage von D. Decoutere und A. Hau

a)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

63      In seinem Anschlussrechtsmittel weist das Parlament in Bezug auf D. Decoutere darauf hin, dass dieser Rechtsmittelführer nach Bestehen des Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe in die Laufbahngruppe B eingestuft worden sei und deshalb nicht in der gleichen Lage wie alle diejenigen Beamten gewesen sei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Statuts nach dem alten Statut in der Laufbahngruppe B gewesen seien. Nach Ansicht des Parlaments war dieser Beamte entgegen den Feststellungen des Gerichts vor dem internen Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe in der Besoldungsgruppe C 3 eingestuft, und nach bestandenem Auswahlverfahren zunächst in der Besoldungsgruppe B 5, später in B*5 und schließlich in AST 5. Infolge von Beförderungen sei er gegenwärtig in der Besoldungsgruppe AST 7. Der Rechtsmittelführer sei daher unter dem neuen Statut unter Berücksichtigung seiner Einstufung in der Laufbahngruppe B und nicht in der Laufbahngruppe C des alten Statuts eingestuft worden. Das Parlament trägt im Wesentlichen vor, dass D. Decoutere nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts in den Genuss desselben Aufstiegs gekommen sei wie die Beamten, die die Laufbahngruppe B des alten Statuts erreicht hätten, und daher im Vergleich zu diesen Beamten nicht diskriminiert worden sei.

64      In Bezug auf A. Hau trägt das Parlament vor, das Gericht habe unzutreffend festgestellt, dass sich dieser Rechtsmittelführer in der gleichen Lage wie die anderen Rechtsmittelführer befunden habe. Denn zum Zeitpunkt der Teilnahme am Auswahlverfahren sei er Bediensteter auf Zeit gewesen und habe aufgrund des Bestehens dieses Auswahlverfahrens nicht die Laufbahngruppe gewechselt, sondern sein Status eines Bediensteten auf Zeit habe sich in den eines Beamten gewandelt. Das Gericht habe die Lage von A. Hau falsch qualifiziert, da dieser infolge des bestandenen Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe keinen Aufstieg in der Besoldungsgruppe, sondern einen Wechsel seiner dienstrechtlichen Stellung erfahren habe.

65      Die Rechtsmittelführer machen geltend, dass sich das Parlament darauf beschränke, die schon im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente zu wiederholen und die Tatsachenfeststellungen in Frage zu stellen. Der Rechtsmittelgrund sei unzulässig. In der Sache sind sie der Ansicht, dass die Zurückweisung der Unzulässigkeitseinrede im angefochtenen Urteil ordnungsgemäß begründet sei.

b)     Würdigung durch den Gerichtshof

66      In Bezug auf D. Decoutere ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 68 bis 70 des angefochtenen Urteils die vom Parlament im ersten Rechtszug erhobene Einrede der Unzulässigkeit damit zurückgewiesen hat, dass der Rechtsmittelführer ein Rechtsschutzinteresse habe. Dieser Rechtsmittelführer, der von Besoldungsgruppe C 3 nach Besoldungsgruppe B 5 gewechselt sei, habe sich am 1. Mai 2006 in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als die der Beamten der Besoldungsgruppe C 1 befunden, die kein Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts bestanden hätten.

67      Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in den Randnrn. 68 bis 70 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen hat, dass die von D. Decoutere im ersten Rechtszug vorgebrachte Rüge den Umstand betreffe, dass seine Einstufung nach den Vorschriften des neuen Statuts nicht den aus dem bestandenen Auswahlverfahren resultierenden Wechsel der Laufbahngruppe widerspiegele, und dass diese Rüge folglich die unterbliebene Berücksichtigung des Bestehens des Auswahlverfahrens im Hinblick auf die Einstufung der Kollegen des Rechtsmittelführers betreffe, die unter der Geltung des alten Statuts in derselben Laufbahngruppe gewesen seien und nicht dasselbe Auswahlverfahren bestanden hätten.

68      Wie das Gericht entschieden hat, hat D. Decoutere hauptsächlich eine Änderung der unter der Geltung des alten Statuts geschaffenen hierarchischen Verhältnisse beanstandet, zu der es nach den Übergangsvorschriften über die Einstufung in Anhang XIII des neuen Statuts gekommen sein soll.

69      Daraus folgt, dass das Gericht die Unzulässigkeitseinrede des Parlaments zu Recht zurückgewiesen hat, da D. Decoutere durch die ihn betreffende streitige Entscheidung in Bezug auf diese Rüge nicht zufriedengestellt wird.

70      Dieser Rechtsmittelgrund des Anschlussrechtsmittels ist daher nicht begründet.

71      In Bezug auf A. Hau hat das Gericht ausgeführt, dass dieser Rechtsmittelführer als Bediensteter auf Zeit gleichgestellt mit den Beamten am Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe teilgenommen habe und infolge der ihn betreffenden streitigen Entscheidung die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe als die der Beamten der ehemaligen Laufbahngruppe C, die kein solches Auswahlverfahren bestanden hätten, verloren habe. Deshalb habe er ein Rechtsschutzinteresse.

72      Hierzu ist festzustellen, dass das Vorbringen des Parlaments zur Zulässigkeit der Klage von A. Hau nicht das Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers und damit die Zulässigkeit seiner Klage betrifft, sondern deren Begründetheit und insbesondere das Recht des Rechtsmittelführers, infolge des Bestehens des Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe beim Aufsteigen in der Laufbahn anders als die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in Besoldungsgruppe C eingestuften Beamten behandelt zu werden. Dieses Vorbringen stellt folglich nicht die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Klage in Frage.

73      Das Gericht hat daher die Klage von A. Hau zutreffend für zulässig gehalten.

74      Aus alledem ergibt sich, dass die Rechtsmittelgründe des Anschlussrechtsmittels zurückzuweisen sind und das Anschlussrechtmittel in vollem Umfang zurückzuweisen ist.

2.     Zur Zurückweisung der Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts

a)     Zu den Klagegründen, mit denen eine Verletzung wohlerworbener Rechte geltend gemacht wird

i)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

75      Die Rechtsmittelführer tragen vor, dass im Gegensatz zu dem, was das Gericht mit unzureichender Begründung festgestellt habe, die Aufhebung der alten Einstufung in die Besoldungsgruppe durch das neue Statut eine Verletzung der wohlerworbenen Rechte darstelle. Ihre Ernennung in einer höheren Besoldungsgruppe sei faktisch mit einer Beförderung gleichgesetzt, die vor der Reform des Statuts erfolgt sei. Die Rechtsmittelführer beanstanden auch die Würdigung durch das Gericht in den Randnrn. 113 bis 118 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit den angeblich für sie besseren Aufstiegschancen im Vergleich zu denen der Beamten, die kein solches Auswahlverfahren bestanden hätten. Außerdem seien, im Unterschied zur Situation der Rechtsmittelführer in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (C‑443/07 P, Slg. 2008, I‑10945), ergangen sei, die beim Inkrafttreten des neuen Statuts keine Beamten gewesen seien und die folglich nur eine Aussicht auf Ernennung zu Beamten gehabt hätten, die Rechtsmittelführer in der vorliegenden Rechtssache bereits Beamte gewesen und hätten ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden gehabt, was ihr wohlerworbenes Recht auf eine höhere Besoldungsgruppe begründet habe.

76      Das Parlament trägt hierzu vor, dass die Rechtsmittelführer auch nach dem Inkrafttreten des neuen Statuts schneller in ihrer Laufbahn aufgestiegen seien als ihre Kollegen, die kein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden hätten. Das Inkrafttreten des neuen Statuts habe daher ihre Rechte in keiner Weise beeinträchtigt.

77      Der Rat trägt vor, die rechtliche und tatsächliche Lage einer Gruppe von Beamten, die im Vergleich zu der einer anderen Gruppe von Beamten und nicht absolut abgegrenzt werde, sei nicht hinreichend stabil und endgültig, um als wohlerworbenes Recht qualifiziert werden zu können. Außerdem gebe es in der Hierarchie unter Beamten stets Veränderungen, und die Aufstiegsperspektiven seien immer gewissen Zufälligkeiten unterworfen. Deshalb könne in diesem Bereich nicht auf wohlerworbene Rechte verwiesen werden. Das Gericht sei daher mit der Anerkennung eines wohlerworbenen Rechts der Rechtsmittelführer auf den Aufstieg zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen. Die Situation der Rechtsmittelführer sei zur Zeit der Reform des Statuts vage bestimmt gewesen und habe kein Recht darstellen können, das den weiten Wertungsspielraum des Gesetzgebers habe beschränken können, wie der Gerichtshof dies im Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission anerkannt habe.

ii)  Würdigung durch den Gerichtshof

78      In Randnr. 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht u. a. festgestellt, dass der Umstand, dass bestimmte Beamte zu einem Zeitpunkt ihrer Laufbahn die Einstufung in eine höhere Besoldungsgruppe erreicht hätten als andere Beamte, kein wohlerworbenes Recht darstelle, das durch das neue Statut geschützt werden müsste.

79      In Randnr. 109 des angefochtenen Urteils hat es ferner festgestellt, dass D. Decoutere, A. Hau und F. J. Solana Ramos vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts infolge des Bestehens interner Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe aufgestiegen seien. Sie hätten sich so in einer höheren Besoldungsgruppe befunden als die der Beamten, die nach Abschluss solcher internen Auswahlverfahren nicht in eine andere Laufbahngruppe gewechselt seien.

80      Aufgrund dieser Feststellung hat das Gericht in Randnr. 110 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die von den Rechtsmittelführern unter der Geltung des alten Statuts erworbenen besseren Aufstiegsperspektiven im Vergleich zu den Beamten, die solche Auswahlverfahren nicht bestanden hätten, wohlerworbene Rechte darstellten, die durch das neue Statut geschützt werden müssten.

81      Sodann hat es in den Randnrn. 114 bis 117 des angefochtenen Urteils ausgeführt, der Gesetzgeber habe mit den Beförderungsvorschriften in Art. 10 des Anhangs XIII des Statuts Mechanismen zur Differenzierung bei der Laufbahn der Beamten nach Maßgabe der Laufbahngruppe vorgesehen, der sie unter der Geltung des alten Statuts angehört hätten. Mit diesen Vorschriften seien die wohlerworbenen Rechte gewahrt worden.

82      Insoweit ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist. Daher können die Rechte und Pflichten der Beamten unter Beachtung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Erfordernisse jederzeit vom Gesetzgeber geändert werden (Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

83      Grundsätzlich finden die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung – wie Verordnungen zur Änderung des Statuts –, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen eines Sachverhalts Anwendung, der unter der Geltung des alten Rechts entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 1999, Butterfly Music, C‑60/98, Slg. 1999, I‑3939, Randnr. 24, sowie Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 61).

84      Etwas anderes gilt nur für unter der Geltung der früheren Vorschrift entstandene und abgeschlossene Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 7, vom 5. Dezember 1973, SOPAD, 143/73, Slg. 1973, 1433, Randnr. 8, vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, und Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 62). Ein Recht gilt als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist (Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 63).

85      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführer, die aufgrund des bestandenen internen Auswahlverfahrens aufgestiegen sind, ein Recht auf Wahrung dieses unter der Geltung des alten Statuts erfolgten Aufstiegs erworben haben. Entgegen ihrem Vorbringen verlangt ein solches Recht jedoch nur, dass sie insbesondere in Bezug auf den Aufstieg dieselbe Behandlung nach dem Statut erhalten wie alle Beamten der neuen Besoldungsgruppe, in die sie damit gelangt sind.

86      Das weite Ermessen, über das der Gesetzgeber bei den notwendigen Änderungen des Statuts unter den in den Randnrn. 82 und 83 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen und insbesondere bei der Änderung der Struktur der Besoldungsgruppen der Beamten verfügt, kann ihn nicht dazu ermächtigen, Änderungen vorzunehmen, die insbesondere in keinem Zusammenhang mit dieser Notwendigkeit stehen oder die die Befähigung, die diese Besoldungsgruppen widerspiegeln sollen, nicht berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist jedoch nicht dazu verpflichtet, das Verhältnis, das vor der Änderung des Statuts zwischen diesen Besoldungsgruppen bestanden hat, strikt beizubehalten.

87      Die Rechtsmittelführer können sich daher für die von ihnen behauptete Rechtswidrigkeit der Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts nicht mit Erfolg auf wohlerworbene Rechte, in eine unter der Geltung des alten Statuts erreichte höhere Besoldungsgruppe eingestuft zu werden, berufen.

88      Unter diesen Umständen und angesichts dessen, dass der Gesetzgeber, wie das Gericht in Randnr. 114 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, in diesem neuen Statut Vorschriften erlassen hat, die in Bezug auf das Aufsteigen dieser Beamten unter Berücksichtigung der Laufbahngruppe, der sie unter der Geltung des alten Statuts angehört haben, differenzieren, können die Rechtsmittelführer nicht behaupten, das Gericht, das seine Entscheidung hinreichend begründet hat, habe ihren Klagegrund einer Verletzung wohlerworbener Rechte rechtsfehlerhaft zurückgewiesen.

b)     Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

i)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

89      Nach Ansicht der Rechtsmittelführer ist das Gericht in Bezug auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu Unrecht und ohne ausreichende Begründung davon ausgegangen, dass sie ohne wohlerworbene Rechte nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Lage hätten vertrauen dürfen. Die Reichweite dieser beiden Grundsätze sei unterschiedlich, da sich der Ursprung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes von dem des Erwerbs solcher Rechte unterscheide. Ferner hätten sich die Rechtsmittelführer im vorliegenden Fall, anders als die Rechtsmittelführer im Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, auf ihre Erwartungen in Bezug auf einen Aufstieg aufgrund eines bestandenen Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe und damit auf eine Stellung berufen, die sie vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts erlangt hätten. Würde anerkannt, dass der Gesetzgeber eine solche Erwartung unberücksichtigt lassen könnte, führte dies dazu, ihn über den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu stellen.

90      Nach Ansicht des Rats stellen die Aufstiegsperspektiven der Rechtsmittelführer keine ausreichend stabile Stellung dar, um als erworben zu gelten. Außerdem könne sich ein Einzelner nach dem Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission nicht auf diesen Grundsatz berufen, um die Rechtmäßigkeit einer neuen Norm im Bereich des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften zu bestreiten.

ii)  Würdigung durch den Gerichtshof

91      In Randnr. 121 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aus den in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils genannten Gründen entschieden, dass sich die Rechtsmittelführer nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen könnten, um die Rechtmäßigkeit einer Statutsbestimmung zu bestreiten.

92      Diese hinreichend begründete Beurteilung der Reichweite des Grundsatzes des Vertrauensschutzes erscheint nicht rechtsfehlerhaft.

93      Ein Einzelner kann sich nämlich nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsnorm zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Gesetzgeber, wie im vorliegenden Fall, über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 19. November 1998, Spanien/Rat, C‑284/94, Slg. 1998, I‑7309, Randnr. 43, sowie Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 91).

94      Daraus folgt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht begründet ist.

c)     Zum Klagegrund des Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

i)     Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

95      Nach Ansicht der Rechtsmittelführer hat das Gericht den Grundsatz der Gleichbehandlung falsch ausgelegt, indem es davon ausgegangen sei, dass auch dann kein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegen könne, wenn die streitigen Entscheidungen dazu führten, dass sie in Bezug auf den Aufstieg gegenüber ihren Kollegen, die kein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden hätten, eine Einbuße zu verzeichnen hätten. Das Gericht habe damit ohne hinreichende Begründung zugelassen, dass unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden könnten. Außerdem habe das Gericht rechtsirrig festgestellt, dass die betreffenden Übergangsregelungen den Erfordernissen des genannten Grundsatzes genügen könnten.

96      Im Übrigen habe das Gericht in Bezug auf die Lage von D. Decoutere zu Unrecht nicht beanstandet, dass er insbesondere aufgrund der Art. 2 Abs. 1, 4 und 5 des Anhangs XIII des neuen Statuts anders als die Beamten behandelt worden sei, die dasselbe Auswahlverfahren bestanden und sich damit in derselben rechtlichen Lage wie er befunden hätten.

97      Das Parlament und der Rat entgegnen, dass das Gericht zu Recht festgestellt habe, dass das Laufbahnsystem durch das neue Statut tiefgreifend geändert worden sei, dieses aber Vorteile für die Beamten vorsehe, die vor dem Inkrafttreten des neuen Statuts in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft worden seien. Der Rat führt weiter aus, dass die Einstufung in das neue hierarchische System für sich allein nicht ausschlaggebend für die Beurteilung sei, ob der Gesetzgeber Unterschiede bei den Aufstiegsperspektiven zwischen den Beamten, die unter der Geltung des alten Statuts ein Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden hätten, und denen, die keines bestanden hätten, gemacht habe.

98      Zur Lage von D. Decoutere tragen das Parlament und der Rat vor, dass die Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch das Gericht durch das Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission bestätigt worden sei, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass sich zu zwei verschiedenen Zeitpunkten eingestellte Beamte nicht in derselben rechtlichen Lage befänden.

ii)  Würdigung durch den Gerichtshof

99      Wie der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen ist, liegt ein Verstoß gegen den im Recht des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften geltenden Grundsatz der Gleichbehandlung vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstellung unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Martínez del Peral Cagigal/Kommission, C‑459/98 P, Slg. 2001, I‑135, Randnr. 50, sowie Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 76).

100    Auch der Gesetzgeber ist beim Erlass von Vorschriften, die u. a. auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaften anwendbar sind, grundsätzlich zur Wahrung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung verpflichtet (Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnr. 78).

101    Das Gericht hat in Randnr. 142 des angefochtenen Urteils zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung auch dann ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliege, wenn zwei unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt würden (vgl. hierzu Urteil vom 11. September 2007, Lindorfer/Rat, C‑227/04 P, Slg. 2007, I‑6767, Randnr. 63).

102    Hierzu hat das Gericht in Randnr. 145 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich die Rechtsmittelführer, die ein internes Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe unter der Geltung des alten Statuts bestanden hätten, nicht in derselben rechtlichen und tatsächlichen Lage befunden hätten wie die Beamten, die kein solches Auswahlverfahren bestanden hätten. Darüber hinaus hat es in den Randnrn. 146 und 147 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Erstgenannten nach den Statutsbestimmungen im Vergleich zu den Zweitgenannten bessere Aufstiegsperspektiven erworben hätten, denen in den Übergangsvorschriften des Anhangs XIII des neuen Statuts Rechnung getragen worden sei.

103    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer enthält diese Würdigung, deren in Randnr. 37 des vorliegenden Urteils genannte Begründung ausreichend ist, keinen Rechtsfehler.

104    Es ist nämlich festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführer auf den Vortrag beschränken, dass die fragliche Übergangsregelung keine Bestimmungen enthalte, die speziell die Gruppe der Beamten beträfen, die ein Auswahlverfahren unter der Geltung des alten Statuts bestanden hätten, und dass jedenfalls die besseren Aufstiegsperspektiven, von denen sie nach dem neuen Statut profitierten, nicht substanziell und sicher seien.

105    Mit einem solchen Vorbringen kann aber nicht dargetan werden, dass dieses neue Statut im Hinblick auf diese Beamten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstieße. Da nämlich, wie sich aus Randnr. 86 des vorliegenden Urteils ergibt, der Gemeinschaftsgesetzgeber beim Erlass eines neuen Statuts das gesamte bisher geltende Laufbahnsystem umgestaltet hat, konnte er nicht verpflichtet sein, die Hierarchie der Besoldungsgruppen des alten Statuts vollkommen gleich abzubilden, da andernfalls die ihm offenstehende Möglichkeit, Statutsänderungen vorzunehmen, beeinträchtigt wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vergleich des hierarchischen Ranges vor und nach der Reform des Statuts für sich allein nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage, ob das neue Statut mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist.

106    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer unterscheidet das neue Statut zwischen der Laufbahn von Beamten, die unter der Geltung des alten Statuts den verschiedenen Rängen der Hierarchie angehört haben, und sichert denen, die das Auswahlverfahren für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden haben, andere Aufstiegsperspektiven als den Beamten, die dieses Auswahlverfahren nicht bestanden haben. Vor allem sichert die Übergangsregelung – insbesondere Art. 10 Abs. 1 und 2 des Anhangs XIII des Statuts – dadurch, dass sie das Aufsteigen blockiert und für die verschiedenen Besoldungsgruppen Prozentsätze für die Beförderung festlegt, den Beamten bessere Aufstiegsperspektiven, die unter dem alten Statut höhere Besoldungsgruppen hatten, und daher denen, die infolge des Bestehens eines Auswahlverfahrens für den Übergang in eine andere Laufbahngruppe in den Besoldungsgruppen aufgestiegen sind.

107    Was schließlich D. Decoutere anbelangt, hat das Gericht in den Randnrn. 152 bis 155 des angefochtenen Urteils entschieden, dass sich dieser Rechtsmittelführer nicht in derselben rechtlichen Lage wie ein anderer Beamter befunden habe, der dasselbe Auswahlverfahren wie er bestanden habe, aber als Beamter unter der Geltung des neuen Statuts eingestellt worden sei, während D. Decoutere nach Abschluss dieses Auswahlverfahrens unter der Geltung des alten Statuts eingestellt und in eine neue Besoldungsgruppe eingestuft worden sei. Das Gericht hat dabei keinen Rechtsfehler begangen und das angefochtene Urteil rechtlich hinreichend begründet.

108    Zwei Beamte, die unter der Geltung unterschiedlicher Statutsbestimmungen in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuft werden, befinden sich nämlich schon deswegen in unterschiedlicher Situation (vgl. entsprechend Urteil Centeno Mediavilla u. a./Kommission, Randnrn. 79 und 80).

109    Aus alledem ergibt sich, dass die Rechtsmittelführer nicht behaupten können, dass das Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit der Art. 2 und 8 des Anhangs XIII des neuen Statuts zu Unrecht zurückgewiesen habe und das Urteil nicht ausreichend begründet sei.

3.     Zur Zurückweisung des Schadensersatzantrags

110    Da die Rechtsmittelführer auf ihr Vorbringen zu dem Teil des angefochtenen Urteils, das sich auf diese Einrede der Rechtswidrigkeit bezieht, verweisen, um auch die Randnrn. 177 bis 180 des angefochtenen Urteils, die den Schadensersatzantrag betreffen, zu beanstanden, ist auch dieser Rechtsmittelgrund nicht begründet.

111    Da keiner der von den Rechtsmittelführern geltend gemachten Rechtsmittelgründe begründet ist, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

VII –  Kosten

112    Nach Art. 122 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird.

113    Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung im Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Gerichtshof kann jedoch nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist. Da die Rechtsmittelführer mit ihrem Vorbringen unterlegen sind und das Parlament mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

114    Nach Art. 69 § 4 der Verfahrensordnung, der nach Art. 118 der Verfahrensordnung ebenfalls entsprechende Anwendung findet, tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Dem Rat sind daher seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

3.      P. Angé Serrano, J.‑M. Bras, A. Orcajo Teresa, D. Decoutere, A. Hau, F. J. Solana Ramos, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Französisch.