Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Zulässigkeit – Umfang der Begründungspflicht

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

2. Beamte – Kostenerstattung – Abgeordnete nationale Sachverständige – Tagegeld

(Art. 3 Abs. 2 EG)

3. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

Leitsätze

1. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, ist eine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof darauf, ob das Gericht auf alle vom Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist.

Die Verpflichtung des Gerichts, seine Entscheidungen zu begründen, bedeutet indessen nicht, dass es sich detailliert mit jedem von der entsprechenden Partei vorgebrachten Argument befassen müsste, insbesondere dann, wenn es nicht hinreichend klar und bestimmt ist.

(vgl. Randnrn. 39-41)

2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist.

Mit einer Entscheidung des Gerichts, in der das Kriterium des Familienstands als eines der ordnungsgemäßen und angemessenen Kriterien für die Bestimmung der Höhe des zu zahlenden Tagegelds gutgeheißen und der Standpunkt vertreten wird, dass eine Klägerin zur Zeit ihres Abordnungsantrags nicht gegenüber einem ledigen abgeordneten nationalen Sachverständigen diskriminiert worden sei, da ihre rechtliche Stellung als verheiratete Frau von der einer ledigen Person abweiche, werden verheiratete Personen nicht gegenüber ledigen, in einer faktischen Lebensgemeinschaft lebenden Personen diskriminiert.

Die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung entsprechender Gelder an abgeordnete nationale Sachverständige gehört nämlich zu einer Befugnis, bei deren Ausübung die Kommission über ein Ermessen verfügt. Auch würde das Diskriminierungsverbot bzw. der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet, wenn Art. 20 Abs. 3 Buchst. b des Beschlusses der Kommission vom 30. April 2002 über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel dieser Bestimmung offensichtlich unangemessene Differenzierung enthielte. Das Tagegeld wird insoweit von der Kommission gezahlt, um die Nachteile und Kosten auszugleichen, die der abgeordnete nationale Sachverständige aufgrund der Entfernung von seinem Wohnort zu tragen hat. Art. 20 Abs. 3 Buchst. b des genannten Beschlusses beruht auf einer Vermutung, nach der ein solcher Sachverständiger geringeren Nachteilen ausgesetzt ist, wenn sein Ehepartner zur Zeit des Abordnungsantrags am Ort der Abordnung wohnt.

Faktische und rechtliche begründete Lebensgemeinschaften wie die Ehe können zwar unter bestimmten Aspekten Ähnlichkeiten aufweisen, doch müssen diese nicht zwingend zu einer Gleichstellung dieser beiden Arten von Lebensgemeinschaften führen.

Selbst wenn der Erlass einer allgemeinen abstrakten Regelung in Grenzfällen vereinzelt zu Unzuträglichkeiten führt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber allgemeine Kategorien bildet, solange diese nicht ihrem Wesen nach im Hinblick auf das verfolgte Ziel diskriminierend sind. Dieser Schluss gilt erst recht, wenn Grenzfälle vereinzelt Vorteile mit sich bringen.

(vgl. Randnrn. 70-73, 75, 78, 81)

3. Das Gericht muss einen Antrag, der in einer bei ihm eingereichten Klageschrift enthalten ist, als unzulässig zurückweisen, wenn sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die er gestützt ist, nicht zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, wobei das Fehlen solcher Angaben in der Klageschrift nicht durch deren Vortrag in der mündlichen Verhandlung geheilt werden kann.

(vgl. Randnr. 104)