Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13

(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 8)

2. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13

(Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 8)

3. Rechtsangleichung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13

(Art. 2 EG, 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 4 Abs. 1 EG; Richtlinie 93/13 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und 8)

Leitsätze

1. Die Art. 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen legen in ihrer Gesamtheit die allgemeinen Kriterien fest, anhand deren die Missbräuchlichkeit der unter die Bestimmungen der Richtlinie fallenden Vertragsklauseln beurteilt werden kann. Ebenso zielt Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nur darauf ab, die Modalitäten und den Umfang der Inhaltskontrolle der nicht einzeln ausgehandelten Vertragsklauseln festzulegen, die die Hauptleistungen von Verträgen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher bezeichnen. Folglich fallen die in Art. 4 Abs. 2 genannten Klauseln sehr wohl in das durch die Richtlinie geregelte Gebiet, so dass deren Art. 8 auch auf Art. 4 Abs. 2 anwendbar ist.

(vgl. Randnrn. 33-35)

2. Die Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. das angemessene Verhältnis zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

Eine nationale Regelung kann nämlich dadurch, dass sie die Möglichkeit einer umfassenden richterlichen Kontrolle von in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vorgesehenen Klauseln wie den in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie genannten zulässt, gemäß Art. 8 der Richtlinie ein höheres Niveau des effektiven Schutzes für den Verbraucher gewährleisten, als es in der Richtlinie festgelegt ist.

(vgl. Randnrn. 42-44, Tenor 1)

3. Die Art. 2 EG, 3 Abs. 1 Buchst. g EG und 4 Abs. 1 EG stehen einer Auslegung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht entgegen, wonach die Mitgliedstaaten eine nationale Regelung erlassen dürfen, die eine richterliche Missbrauchskontrolle von Vertragsklauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags bzw. das angemessene Verhältnis zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den die Gegenleistung darstellenden Dienstleistungen bzw. Gütern regeln, zulässt, auch wenn diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.

In Bezug auf die Art. 2 EG und 4 Abs. 1 EG genügt die Feststellung, dass diese Bestimmungen nach ständiger Rechtsprechung die Ziele und allgemeinen Grundsätze enthalten, die in Verbindung mit den zur Umsetzung dieser Ziele und Grundsätze bestimmten Kapiteln des EG-Vertrags anwendbar sind. Sie können daher für sich genommen keine klaren und unbedingten rechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten begründen.

Auch Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EG kann für sich genommen keine rechtlichen Pflichten der Mitgliedstaaten begründen. Diese Bestimmung legt nämlich nur ein Ziel fest, das jedoch noch in anderen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere in denen über die Wettbewerbsregeln, konkretisiert werden muss.

(vgl. Randnrn. 46-47, 49, Tenor 2)