1. Visa, Asyl, Einwanderung – Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten – Gemeinsame Vorschriften über Kontrollstandards und ‑verfahren
(Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union, Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1; Beschluss 2008/633 des Rates, Erwägungsgründe 2, 4, 6, 13 und 15 sowie Art. 1 und 5 Abs. 1)
2. Europäische Union – Rechtsakte der Europäischen Union – Wahl der Rechtsgrundlage – Kriterien
(Art. 30 Abs. 1 Buchst. b und Art. 34 Abs. 2 Buchst. c EU; Beschluss 2008/633 des Rates)
1. Bei der Einstufung eines Rechtsakts als zu einem Bereich des Schengen-Besitzstands gehörend oder als eine Weiterentwicklung desselben sind die erforderliche Kohärenz dieses Besitzstands und die Notwendigkeit, diese Kohärenz bei dessen möglicher Entwicklung zu wahren, zu berücksichtigen. Demgemäß impliziert die Kohärenz des Schengen-Besitzstands und seiner künftigen Weiterentwicklungen, dass die Staaten, die an diesem Besitzstand beteiligt sind, dann, wenn sie ihn entwickeln und die verstärkte Zusammenarbeit, zu deren Einführung sie durch Art. 1 des Schengen-Protokolls ermächtigt wurden, vertiefen, nicht verpflichtet sind, spezielle Anpassungsmaßnahmen für die anderen Mitgliedstaaten vorzusehen, die sich an der Annahme der Maßnahmen, die vor dieser Entwicklung liegende Etappen betreffen, nicht beteiligt haben.
Der Beschluss 2008/633 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten ist als Maßnahme zu qualifizieren, die in den die gemeinsame Visumpolitik betreffenden Bereich des Schengen-Besitzstands fällt. Denn die Bestimmungen dieses Beschlusses enthalten restriktive Bedingungen für den Zugang zum VIS, die zum Ausdruck bringen, dass sie im Wesentlichen die akzessorische Nutzung einer Visa betreffenden Datenbank gestalten, deren vorrangige Zweckbestimmung mit der Kontrolle der Grenzen und der Einreisen zusammenhängt und die somit für die polizeiliche Zusammenarbeit zur bloßen Datenabfrage nur in zweiter Linie und nur insoweit offensteht, als Letztere nicht deren hauptsächliche Nutzung in Frage stellt.
Außerdem ist der direkte Zugang zum VIS, den der Beschluss 2008/633 den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden gestattet, materiell nur den Behörden der Mitgliedstaaten möglich, die über zentrale VIS-Zugangsstellen nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) verfügen, d. h. ausschließlich den Mitgliedstaaten, auf welche die die gemeinsame Visumpolitik betreffenden Bestimmungen des Schengen-Besitzstands Anwendung finden. Im Fall eines Mitgliedstaats, auf den die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den Personenverkehr einschließlich der gemeinsamen Visumpolitik betreffen, keine Anwendung finden, hätte seine Beteiligung mittels eines direkten Zugangs zu dem von der VIS-Verordnung gestatteten und durch die Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems ausgestalteten Abfragemechanismus, wie sich auch aus dem 15. Erwägungsgrund des Beschlusses 2008/633 ergibt, besondere Maßnahmen für diesen Mitgliedstaat erfordert, da er nicht am VIS beteiligt ist und nicht über eine nationale Schnittstelle verfügt, die jedem am VIS beteiligten Mitgliedstaat die Kommunikation mit diesem System ermöglicht. Zwar verfolgt der Beschluss 2008/633 unbestreitbar Ziele der polizeilichen Zusammenarbeit, dieser Umstand hindert aber angesichts aller anderen objektiven, den Beschluss kennzeichnenden Merkmale nicht daran, ihn als eine Maßnahme zur Weiterentwicklung des auf die gemeinsame Visumpolitik bezogenen Schengen-Besitzstands anzusehen. Die Beteiligung eines Mitgliedstaats an der Annahme einer in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 des Schengen-Protokolls getroffenen Maßnahme kommt in Anbetracht des Systems der verstärkten Zusammenarbeit aufgrund des Schengen-Besitzstands nur in Betracht, soweit dieser Staat durch den Bereich des Schengen-Besitzstands gebunden ist, zu dem die zu erlassende Maßnahme gehört oder dessen Weiterentwicklung sie darstellt.
(vgl. Randnrn. 48-49, 52, 55-57, 59-61)
2. Die Frage, ob eine Maßnahme eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt, unterscheidet sich von der Frage, auf welche Rechtsgrundlage diese Weiterentwicklung rechtlich zu stützen ist. Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts der Union ist auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände zu stützen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören.
Was den Beschluss 2008/633 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten anbelangt, dessen Ziel darin besteht, den für die innere Sicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und Europol Zugang zum VIS zu ermöglichen, und dessen Inhalt sich zugleich auf die Modalitäten der Benennung der für die innere Sicherheit zuständigen Behörden, die zur Abfrage des VIS berechtigt sind, durch die Mitgliedstaaten und auf die Bedingungen für den Zugang zu den Daten sowie die Mitteilung und Speicherung der Daten, die zu den oben angeführten Zwecken verwendet werden, bezieht, so verfolgt dieser Ziele, die zur polizeilichen Zusammenarbeit gehören und kann als Gestaltung einer Form polizeilicher Zusammenarbeit angesehen werden. Folglich muss sich der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn er beabsichtigt, den Schengen-Besitzstand weiterzuentwickeln, indem er unter sehr genauen Bedingungen die Verwendung des VIS zu Zwecken der polizeilichen Zusammenarbeit gestattet, hierfür auf die Bestimmungen des EU-Vertrags stützen, die ihn zur Rechtsetzung im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit ermächtigen.
(vgl. Randnrn. 50-51, 64-65, 67)