Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen – Betriebsprämienregelung
(Verordnung des Rates Nr.º1782/2003, Art. 1 zweiter Gedankenstrich, Art. 2 Buchst. a und c, Art. 33 Abs. 1 Buchst. a, Art. 36 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 und Art. 46; Verordnung der Kommission Nr.º 795/2004)
Keine Bestimmung der Verordnungen Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung Nr. 1782/2003 sieht vor, dass der Pächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses die gepachteten Flächen einschließlich der für diese Flächen entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen.
Vielmehr ergibt sich sowohl aus den Zielen als auch aus dem System der Verordnung Nr. 1782/2003, dass die Zahlungsansprüche mangels anders lautender Vereinbarung bei Ablauf des Pachtverhältnisses beim Pächter bleiben.
Die Betriebsprämienregelung gemäß Art. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1782/2003 stellt eine Einkommensbeihilferegelung für Betriebsinhaber dar, die der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung gewährleisten soll. Gemäß Art. 43 Abs. 1 dieser Verordnung hängen die Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers aufgrund der Betriebsprämienregelung von der Hektarzahl ab, über die er im Bezugszeitraum verfügte, sowie von den Zahlungen, die ihm nach den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Beihilferegelungen gewährt wurden. In diesem Zusammenhang bestimmt Art. 36 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003, dass die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gezahlt werden. Dagegen geht aus diesem Artikel keineswegs hervor, dass die Zahlungsansprüche unmittelbar an bestimmte Parzellen, insbesondere diejenigen, über die der Betriebsinhaber im Bezugszeitraum verfügte, gebunden sind.
Art. 46 der Verordnung Nr. 1782/2003, der die Möglichkeit regelt, die Zahlungsansprüche im Einklang mit dem im 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung festgesetzten Ziel zu übertragen, sieht in Abs. 2 u. a. vor, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche im Fall der Pacht oder eines ähnlichen Rechtsgeschäfts nur unter der Bedingung zulässig ist, dass sie mit der Übertragung einer gleichwertigen Hektarzahl beihilfefähiger Fläche verbunden ist. Diese Regelung soll dem in diesem 30. Erwägungsgrund genannten Ziel zufolge spekulative Übertragungen verhindern, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen können. Im Übrigen ist gemäß Art. 33 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a und c der Verordnung Nr. 1782/2003 die Betriebsprämienregelung für Betriebsinhaber bestimmt, d. h. für Personen, die eine „landwirtschaftliche Tätigkeit“ ausüben, die in der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand besteht. Der Verpächter ist jedoch nicht notwendigerweise ein Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber gewollt hätte, dass die Zahlungsansprüche bei Ablauf des Pachtverhältnisses dem Verpächter in jedem Fall zukommen, hätte er daher eine entsprechende Bestimmung vorgesehen.
Folglich verpflichtet das Gemeinschaftsrecht den Pächter weder, bei Ablauf des Pachtverhältnisses die gepachteten Flächen einschließlich der für diese Flächen entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche an den Verpächter zu übertragen, noch, ihm eine Vergütung zu zahlen.
(vgl. Randnrn. 25-28, 30, 32, 34-38, 43 und Tenor)