1. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses
(Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 24 bis 26)
2. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses
(Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 24 bis 26)
3. Rechtsmittel – Gründe – Beweismittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren benannt wird – Unzulässigkeit
(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 42 § 2 und 118; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 66 § 1 Abs. 1)
4. Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung – Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses
(Verordnung Nr. 4253/88 des Rates, Art. 24)
1. Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits nimmt die Kommission, wenn eine Interventionsmaßnahme der Gemeinschaft ihrer Meinung nach so ausgeführt wird, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt ist, eine entsprechende Prüfung des Falls vor und fordert den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich dazu zu äußern. Die Art. 25 und 26 dieser Verordnung legen die Vorschriften fest für die Begleitung und Bewertung der Durchführung der Beteiligung, die im Rahmen einer Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission durchzuführen sind. Diese Vorschriften, insbesondere Art. 24 der Verordnung, sehen nicht vor, dass die Unternehmen, an die die finanzielle Beteiligung fließt, oder die mit der Verwaltung des Globalzuschusses beauftragten zwischengeschalteten Stellen gehört werden müssten, wenn die Kommission die Durchführung der Interventionsmaßnahme prüft, um gegebenenfalls den Betrag dieser Beteiligung zu ändern.
Zwar sind in jedem Verfahren, das gegen eine Person eröffnet worden ist und das mit einer diese beschwerenden Maßnahme abgeschlossen werden kann, auch die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich vorgesehenen Verfahrensregeln anzuwenden sind, wenn sie unerlässlich sind, um die Wahrung wesentlicher Grundsätze wie des Schutzes der Verteidigungsrechte zu sichern; dieser Grundsatz kann jedoch nicht von einer mit der Verwaltung eines Globalzuschusses beauftragten zwischengeschalteten Stelle geltend gemacht werden, um aus der anwendbaren Regelung, insbesondere den genannten Art. 25 und 26, einen Anspruch auf rechtliches Gehör bei der von der Kommission vorgenommenen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Gemeinschaftsintervention herzuleiten.
In einem Verfahren, das zum Erlass einer Entscheidung über die Kürzung einer den Vorschriften der Verordnung Nr. 4253/88 über die Begleitung und die Bewertung ihrer Durchführung unterliegenden Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung an Globalzuschüssen zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der in bestimmten Regionen eines Mitgliedstaats tätigen kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) führen kann, hat die Kommission daher nicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte die KMU zu hören, und erst recht nicht die zwischengeschaltete Stelle, der die Verwaltung eines Globalzuschusses obliegt.
(vgl. Randnrn. 85-87, 89)
2. Aus dem in der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits vorgesehenen System ergibt sich keineswegs eine Verpflichtung für die Kommission, vor einer Entscheidung über die Kürzung, Aussetzung oder Streichung der Beteiligung in dem Begleitverfahren Einwände zu erheben.
Die Empfänger der Beteiligung und, im Fall eines Globalzuschusses, die zwischengeschalteten Stellen sind allein verantwortlich für die betreffende Maßnahme. Daher kann der Umstand, dass die Kommission gegebenenfalls nicht auf Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung dieser Aktion hingewiesen hat, eine solche Verantwortung nicht ausschließen oder beschränken. Selbst wenn sich daher die Kommission bei der Ausübung ihrer Begleitbefugnisse nicht darauf zu beschränken hätte, nur eine unterstützende Funktion für die Durchführung der Gemeinschaftsintervention auszuüben, sondern aufgrund des Partnerschaftssystems, das dem mit der Verordnung Nr. 4253/88 eingeführten System zugrunde liegt, die zuständigen Stellen auf von ihr entdeckte Unregelmäßigkeiten der betreffenden Unternehmen aufmerksam zu machen hätte, wäre der Umstand, dass sie dies in einem konkreten Fall unterlässt, ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 101-103)
3. Eine Verfälschung von Beweisen ist dann gegeben, wenn sich die Würdigung der vorliegenden Beweise, ohne dass neue Beweise erhoben werden müssten, als offensichtlich unzutreffend erweist. Der Gerichtshof kann im Rahmen eines Rechtsmittels aber nur überprüfen, wie das Gericht die vor ihm erörterten Angriffs- und Verteidigungsmittel gewürdigt hat. Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals einen Beweis vorlegen, den sie vor dem Gericht nicht vorgelegt hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte.
Außerdem bezeichnet das Gericht nach Art. 66 § 1 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung die Beweismittel. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann nur der Tatsachenrichter die Erforderlichkeit einer Ergänzung der ihm in der bei ihm anhängigen Rechtssache vorliegenden Angaben feststellen und über die Bewertung der Beweiselemente befinden, sofern keine offensichtliche Verfälschung dieser Elemente gegeben ist. Dass das Gericht nicht verlangt hat, dass ein Dokument zu den Akten gereicht wird, stellt daher ohne einen Antrag der betreffenden Partei auf Vorlegung keinen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften dar.
(vgl. Randnrn. 114, 118-119)
4. Nach Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits ist die Kommission befugt, die finanzielle Beteiligung zu kürzen, wenn die Maßnahme nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und die Gewährung der Beteiligung nicht insgesamt rechtfertigt. Die Kommission ist beim Erlass einer Entscheidung nach Art. 24 nicht verpflichtet, eine finanzielle Beteiligung insgesamt zurückzufordern, sondern sie kann entscheiden, einen an sie zurückzuzahlenden Anteil zu bestimmen. Diese Befugnis hat sie jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit so auszuüben, dass die Zuschüsse, deren Rückzahlung sie verlangt, nicht außer Verhältnis zu den begangenen Unregelmäßigkeiten stehen.
Der Umstand, dass die nicht ordnungsgemäße Durchführung einer Maßnahme wegen Nichteinhaltung des Abschlusstermins für die Gemeinschaftsintervention die Folge einer falschen Auslegung der anwendbaren Vorschriften und nicht eines Betrugs zum Nachteil der Gemeinschaft ist, rechtfertigt für sich nicht, dass der Betrag der Kürzung der Beteiligung niedriger als der von der Kommission beschlossene zu sein hätte. Wenn nämlich der Betrug die Erhöhung der vorzunehmenden Kürzung des Betrags der ursprünglich gewährten Beteiligung rechtfertigt, stellt das Nichtvorliegen eines Betrugs keinen Grund dar, der die Aufrechterhaltung von Zuschüssen, die nicht im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, rechtfertigen könnte.
(vgl. Randnrn. 128-129, 132-134)