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Leitsätze

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1. Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit – Beanstandung der vom Gericht vorgenommenen Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts – Zulässigkeit

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)

2. Rechtsmittel – Gründe – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 113 § 2)

3. Vertragsverletzungsklage – Klagerecht der Kommission – Ermessensfrage

(Art. 81 EG, 82 EG und 226 EG)

4. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Bereitstellung des Zugangs zum Telekommunikationsnetz durch den Eigentümer der einzig verfügbaren Infrastruktur – Entscheidung der Kommission, mit der der Missbrauch festgestellt wird, obwohl die nationale Regulierungsbehörde die Tarife genehmigt hatte – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung

(Art. 81 EG und 82 EG)

5. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Zulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

6. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Vorsätzliche oder fahrlässige Begehung – Begriff – Kosten-Preis-Schere, die sich aus den Entgelten eines Unternehmens ergibt, das auf dem Markt für Vorleistungen eine Monopolstellung und auf dem Markt für Endkundendienste eine Quasimonopolstellung innehat

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1)

7. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Gegenstand – Umfang

(Art. 253 EG)

8. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Bereitstellung des Zugangs zum Telekommunikationsnetz durch den Eigentümer der einzig verfügbaren Infrastruktur – Negative oder unzureichende Spanne zwischen den Entgelten für Wettbewerber und den Entgelten für Endkunden

(Art. 82 EG)

9. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Begriff

(Art. 82 EG)

10. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Bereitstellung des Zugangs zum Telekommunikationsnetz durch den Eigentümer der einzig verfügbaren Infrastruktur – Berechnung der Beschneidung der Margen der Wettbewerber

(Art. 82 EG)

11. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Kosten-Preis-Schere – Chancengleichheit – Fehlen – Berücksichtigung der Einnahmen aus anderen Telekommunikationsdiensten – Ausschluss

(Art. 82 EG)

12. Wettbewerb – Beherrschende Stellung – Missbrauch – Begriff – Verhaltensweisen mit wettbewerbsbeschränkender Wirkung

(Art. 82 EG)

13. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Schwerer Verstoß – Kosten-Preis-Schere, die sich aus den Entgelten eines Unternehmens ergibt, das eine Monopolstellung innehat – Mildernde Umstände

(Verordnung Nr. 17 des Rates, Art. 15 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A Abs. 2)

14. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Befugnisse der Kommission – Änderung der früheren Praxis – Kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot

(Verordnung Nr. 17 des Rates)

Leitsätze

1. Aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, aber keinerlei Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt.

Jedoch können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen.

(vgl. Randnrn. 24-25)

2. Das Rechtsmittel kann den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt. Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, da ihr damit erlaubt würde, den Gerichtshof, dessen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem weiter reichenden Rechtsstreit zu befassen, als ihn das Gericht zu entscheiden hatte.

(vgl. Randnrn. 34, 42, 49)

3. Jeder Mitgliedstaat hat zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Unionsrecht durch die nationalen Regulierungsbehörden alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen. Nach Art. 81 EG und Art. 82 EG in Verbindung mit Art. 10 EG dürfen die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen, auch nicht in Form von Gesetzen oder Verordnungen, treffen oder beibehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten.

Was die Möglichkeit für die Kommission angeht, gegen den betreffenden Mitgliedstaat Vertragsverletzungsklage zu erheben, muss sich der Gerichtshof jedoch im Rahmen des Rechtsmittels gegen das angefochtene Urteil, da dieses lediglich die Rechtmäßigkeit einer von der Kommission nach Art. 82 EG gegen den Rechtsmittelführer erlassenen Entscheidung betrifft, auf die Prüfung beschränken, ob den Rügen, auf die das Rechtsmittel gestützt ist, entnommen werden kann, dass die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung durch das Gericht rechtsfehlerhaft ist, unabhängig davon, ob die Kommission parallel oder alternativ gegen den betreffenden Mitgliedstaat eine Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen Unionsrecht hätte erlassen können.

Daher sind, selbst wenn nicht auszuschließen ist, dass die nationalen Regulierungsbehörden gegen Unionsrecht verstießen, und die Kommission hätte beschließen können, deswegen gegen den Mitgliedstaat eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG zu erheben, solche hypothetischen Gestaltungen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens unbeachtlich. Nach dem System des Art. 226 EG steht es im Ermessen der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und es ist nicht Sache der Unionsgerichte, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen.

(vgl. Randnrn. 45-47)

4. Die Art. 81 EG und 82 EG sind nur dann nicht anwendbar, wenn den Unternehmen ein wettbewerbswidriges Verhalten durch nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wird oder diese einen rechtlichen Rahmen bilden, der selbst jede Möglichkeit für ein Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen ausschließt. In einem solchen Fall findet nämlich die Wettbewerbsbeschränkung nicht, wie diese Vorschriften voraussetzen, ihre Ursache in selbständigen Verhaltensweisen der Unternehmen.

Dagegen sind die Art. 81 EG und 82 EG anwendbar, wenn sich herausstellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften die Möglichkeit eines Wettbewerbs bestehen lassen, der durch selbständige Verhaltensweisen der Unternehmen verhindert, eingeschränkt oder verfälscht werden kann. Die Möglichkeit, eine bestimmte wettbewerbswidrige Verhaltensweise vom Anwendungsbereich der Art. 81 EG und 82 EG deswegen auszuschließen, weil sie den betreffenden Unternehmen durch bestehende nationale Rechtsvorschriften vorgeschrieben wurde oder weil diese jegliches Wettbewerbsverhalten von ihrer Seite ausschlossen, ist vom Gerichtshof nur eingeschränkt anerkannt worden. Beschränkt sich ein nationales Gesetz darauf, selbständige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen der Unternehmen zu veranlassen oder zu erleichtern, bleiben diese den Art. 81 EG und 82 EG unterworfen. Ein marktbeherrschendes Unternehmen trägt nämlich eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt.

Insoweit kann der bloße Umstand, dass einem Unternehmen, das im Telekommunikationssektor eine beherrschende Stellung hat, durch die Beteiligung einer nationalen Regulierungsbehörde wie derjenigen für Telekommunikation und Post Anreiz gegeben wurde, seine Preisgestaltung, die zu der Beschneidung der Margen seiner zumindest ebenso effizienten Wettbewerber führte, beizubehalten, nicht für sich allein seine Verantwortlichkeit nach Art. 82 EG wegfallen lassen.

Da das Unternehmen trotz dieser Beteiligung über einen Handlungsspielraum zur Änderung seiner Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste verfügte, kann ihm nämlich die Margenbeschneidung zugerechnet werden. Die etwaige Pflichtwidrigkeit des in der Nichtnutzung dieses Handlungsspielraums liegenden Verhaltens ist nicht geeignet, die Feststellung in Frage zu stellen, dass das Unternehmen über einen Spielraum zu einem solchen Verhalten verfügte, sondern kann allein im Rahmen der Beurteilung, ob dieses Verhalten rechtswidrig ist, sowie bei der Bemessung der Geldbußen berücksichtigt werden.

(vgl. Randnrn. 80-85, 88-89)

5. Die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts unzulänglich ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann.

(vgl. Randnr. 123)

6. Die Voraussetzung, wonach nur vorsätzlich oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 17 mit einer Geldbuße geahndet werden können, ist erfüllt, wenn sich ein Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags verstößt.

Dies ist der Fall bei einem Unternehmen im Telekommunikationssektor, das sich nicht im Unklaren sein konnte zum einen darüber, dass es trotz der Genehmigungsbeschlüsse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post über einen tatsächlichen Handlungsspielraum zur Festsetzung seiner Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste verfügte, und zum anderen darüber, dass die Beschneidung der Margen wegen seiner Monopolstellung auf dem Markt für Vorleistungszugangsdienste und seiner Quasimonopolstellung auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste zu schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen führte.

(vgl. Randnrn. 124-125)

7. Bei der Begründungspflicht nach Art. 253 EG handelt es sich um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Unter diesem Gesichtspunkt muss die nach Art. 253 EG vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann.

Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können, zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist.

(vgl. Randnrn. 130-131)

8. Art. 82 Abs. 2 Buchst. a EG verbietet einem marktbeherrschenden Unternehmen ausdrücklich die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen und damit u. a. eine Preispolitik, die für seine gegenwärtigen oder potenziellen ebenso effizienten Wettbewerber eine Verdrängungswirkung entfaltet, d. h. eine Verhaltensweise, die geeignet ist, seinen Wettbewerbern den Zugang zum Markt und seinen Vertragspartnern die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen oder Handelspartnern zu erschweren oder gar unmöglich zu machen, und damit seine beherrschende Stellung stärkt, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden.

Sofern ein Unternehmen, das im Telekommunikationssektor eine beherrschende Stellung hat, über einen Handlungsspielraum zur Verringerung oder Beseitigung einer Beschneidung der Margen seiner zumindest ebenso effizienten Wettbewerber durch Änderung seiner Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste verfügt, kann diese Margenbeschneidung angesichts ihrer möglichen Verdrängungswirkung auf die genannten Wettbewerber bereits für sich allein einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellen.

Art. 82 EG soll insbesondere den Verbraucher durch einen nicht verfälschten Wettbewerb schützen. Dass das beherrschende Unternehmen seine Preise anheben müsste, um den Missbrauch abzustellen, ist insoweit unerheblich.

Eine solche Margenbeschneidung führt nämlich dadurch, dass das Maß des auf einem Markt, dem für Endkundenzugangsdienste, herrschenden Wettbewerbs, der gerade durch die Anwesenheit des genannten Unternehmens bereits geschwächt ist, weiter verringert und dessen beherrschende Stellung damit gestärkt wird, auch zu einer Schädigung der Verbraucher, indem deren Wahlmöglichkeiten und damit die Aussicht, dass die Endkundenentgelte auf längere Sicht wegen des Wettbewerbs durch zumindest ebenso effiziente Wettbewerber sinken, eingeschränkt werden.

Das Gericht muss nicht feststellen, dass die Zwischenabnehmerentgelte für Vorleistungszugangsdienste bzw. die Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste bereits für sich allein missbräuchlich waren, da sie zu hoch war en bzw. Verdrängungswirkung hatten.

(vgl. Randnrn. 172, 177, 180-183)

9. Das Kriterium für die Beurteilung, ob die Preispolitik eines marktbeherrschenden Unternehmens einen Wettbewerber unter Verstoß gegen Art. 82 EG verdrängen kann, muss auf die Kosten und die Strategie des beherrschenden Unternehmens gestützt sein. Insoweit darf ein beherrschendes Unternehmen nicht Unternehmen vom Markt verdrängen, die vielleicht ebenso leistungsfähig sind wie das beherrschende Unternehmen, wegen ihrer geringeren Finanzkraft jedoch nicht dem auf sie ausgeübten Konkurrenzdruck standhalten können.

Geht die Missbräuchlichkeit der Preispolitik eines marktbeherrschenden Unternehmens aus ihrer Verdrängungswirkung gegen dessen Wettbewerber hervor, ist bei der Prüfung dieser Missbräuchlichkeit ausschließlich auf die Entgelte und Kosten des beherrschenden Unternehmens abzustellen. Mit einem solchen Kriterium lässt sich nämlich nachprüfen, ob ein Unternehmen, das im Telekommunikationssektor eine beherrschende Stellung hat, selbst in der Lage gewesen wäre, Endkundendienste anzubieten, ohne dabei Verluste hinnehmen zu müssen, wenn es vorher seine eigenen Zwischenabnehmerentgelte für Vorleistungszugangsdienste hätte zahlen müssen. Dieses Kriterium ist somit geeignet, um zu ermitteln, ob die Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens auf die Wettbewerber durch die Beschneidung ihrer Margen eine Verdrängungswirkung hatte.

Ein solcher Ansatz ist umso mehr gerechtfertigt, als er außerdem mit dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht, da die Berücksichtigung der Kosten des marktbeherrschenden Unternehmens es diesem erlaubt, im Hinblick auf seine besondere Verantwortung nach Art. 82 EG, die Rechtmäßigkeit seines eigenen Verhaltens zu beurteilen. Denn ein marktbeherrschendes Unternehmen kennt zwar seine eigenen Kosten und Entgelte, aber grundsätzlich nicht die seiner Wettbewerber.

Diese Feststellungen können nicht durch den Umstand in Frage gestellt werden, dass die Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens bei der Erbringung ihrer Endkundentelekommunikationsdienste weniger strikten rechtlichen und materiellen Bedingungen unterliegen. Ein solcher Umstand kann nämlich, unterstellt, er wäre nachgewiesen, weder etwas daran ändern, dass ein beherrschendes Unternehmen keine Preispolitik verfolgen darf, die zumindest ebenso effiziente Wettbewerber von dem betreffenden Markt verdrängen könnte, noch daran, dass ein solches Unternehmen aufgrund seiner besonderen Verantwortung aus Art. 82 EG in der Lage sein muss, selbst zu bestimmen, ob seine Preispolitik mit dieser Vorschrift im Einklang steht.

(vgl. Randnrn. 198-203)

10. Auch wenn die Zugangs- und Verbindungsdienste aus Sicht der Endkunden tatsächlich eine Einheit bilden können, darf die Kommission das Vorliegen einer Beschneidung der Margen angesichts der Grundsätze der Tarifumstrukturierung und der Chancengleichheit allein auf der Ebene der Zugangsdienste ohne Einbeziehung der Verbindungsdienste prüfen.

In diesem Zusammenhang begeht das Gericht keinen Rechtsfehler, wenn es den auf die Regelung für den Telekommunikationssektor zurückgehenden Grundsatz der Tarifumstrukturierung berücksichtigt, um zu prüfen, ob die Kommission Art. 82 EG auf die missbräuchliche Preispolitik eines marktbeherrschenden Unternehmens richtig angewandt hat. Da die Regelung für den Telekommunikationssektor den für diesen geltenden Rechtsrahmen festlegt und damit die Wettbewerbsbedingungen mitbestimmt, unter denen ein beherrschendes Unternehmen seinen Tätigkeiten auf den betroffenen Märkten nachgeht, stellt sie nämlich einen relevanten Gesichtspunkt für die Anwendung von Art. 82 EG auf die Verhaltensweisen dieses Unternehmens dar, sei es bei der Definition der betroffenen Märkte, bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit solcher Verhaltensweisen oder bei der Bemessung der Geldbußen.

Diese Feststellung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Grundsatz der Tarifumstrukturierung nur für das marktbeherrschende Unternehmen und nicht für dessen Wettbewerber gilt, denn das Gericht hat, um die Missbräuchlichkeit der Preispolitik des genannten beherrschenden Unternehmens im Sinne von Art. 82 EG festzustellen, entsprechend dem Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers die Lage und die Kosten des beherrschenden Unternehmens zugrunde gelegt.

Folglich konnte das Gericht, nachdem es festgestellt hatte, dass die mit der unionsrechtlichen Regelung für den Telekommunikationssektor angestrebte Umstrukturierung u. a. durch eine Senkung der Tarife für Regional- und Ferngespräche und durch Anhebung der monatlichen Miete und der Preise für Ortsgespräche zu erfolgen hatte, daraus rechtmäßig ableiten, dass die getrennte Betrachtung der Endkundenentgelte für Zugangsdienste und der Endkundenentgelte für Verbindungsdienste bei der Bestimmung der Missbräuchlichkeit der fraglichen Preispolitik des marktbeherrschenden Unternehmens bereits durch den Grundsatz der Tarifumstrukturierung vorgegeben ist.

(vgl. Randnrn. 221, 223-226)

11. Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist.

Dies erfordert es, dass ein Unternehmen, das im Telekommunikationssektor eine beherrschende Stellung hat, und seine zumindest ebenso effizienten Wettbewerber auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste gleichgestellt werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die an das beherrschende Unternehmen gezahlten Zwischenabnehmerentgelte für Vorleistungszugangsdienste nicht in die Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste eingerechnet und diese nur mit Verlust angeboten werden können.

Da zum einen der Markt für Endkundenzugangsdienste ein eigener Markt ist und zum anderen die Vorleistungszugangsdienste für zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen unerlässlich sind, um auf diesem Markt mit einem Unternehmen wirksam in Wettbewerb treten zu können, das auf diesem Markt eine beherrschende Stellung hat, die weitgehend auf dem gesetzlichen Monopol beruht, das dieses Unternehmen vor der Liberalisierung des Telekommunikationssektors hatte, erfordert es nämlich die Einführung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs, dass dieses marktbeherrschende Unternehmen durch seine Preispolitik auf diesem Endkundenmarkt seinen zumindest ebenso effizienten Wettbewerbern nicht von vornherein auf diesem Markt einen Wettbewerbsnachteil auferlegen kann, der ihren Zugang zu diesem Markt oder die Entwicklung ihrer Tätigkeiten auf diesem Markt erschweren oder beschränken könnte.

Dies gilt umso mehr, als dieser Wettbewerbsnachteil auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste sich zwangsläufig auf die Märkte für andere Telekommunikationsdienste niederschlägt, da diese Wettbewerber zur Erbringung etwaiger anderer Telekommunikationsdienste an die Endkunden über das Festnetz des beherrschenden Unternehmens ebenfalls von diesem Vorleistungszugangsdienste erwerben müssen. Dieser letztgenannte Umstand bedeutet jedoch nicht, dass die Einnahmen aus diesen anderen Telekommunikationsdiensten bei der Prüfung, ob die zumindest ebenso effizienten Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen sich auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste in einer Lage ungleicher Wettbewerbsbedingungen befinden, berücksichtigt werden müssen. Diese anderen Telekommunikationsdienste gehören nämlich zu anderen, von diesem letztgenannten Markt verschiedenen Märkten.

Somit benachteiligt die Preispolitik des beherrschenden Unternehmens auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste seine zumindest ebenso effizienten Wettbewerber von vornherein gegenüber seiner eigenen Stellung auf diesem Markt, was zu einer Beschneidung der Margen der Wettbewerber bei den Zugangsdiensten führt.

(vgl. Randnrn. 230, 233-236, 240)

12. Indem Art. 82 EG die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, erfasst er die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen. Folglich stellt eine Preispolitik eines beherrschenden Unternehmens, die zu einer Beschneidung der Margen seiner zumindest ebenso effizienten Wettbewerber führt, nur dann einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG dar, wenn eine wettbewerbswidrige Wirkung nachgewiesen ist.

Führt die Preispolitik eines Unternehmens mit beherrschender Stellung im Telekommunikationssektor zu einer Beschneidung der Margen seiner zumindest ebenso effizienten Wettbewerber, bezieht sich die von der Kommission nachzuweisende wettbewerbswidrige Wirkung auf etwaige Behinderungen der Entwicklung des Angebots auf dem Markt für Endkundenzugangsdienste und damit des Wettbewerbs auf diesem Markt durch die genannte Preispolitik. Eine solche Preispolitik stellt einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG dar, weil sie aufgrund der Verdrängungswirkung, die sie für zumindest ebenso effiziente Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen entfaltet, geeignet ist, diesen Wettbewerbern den Zugang zum betroffenen Markt zu erschweren oder gar unmöglich zu machen und damit die Stellung des beherrschenden Unternehmens auf diesem Markt zu Lasten der Interessen der Verbraucher zu verstärken.

Wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen tatsächlich eine Preispolitik verfolgt, die zu einer Beschneidung der Margen seiner zumindest ebenso effizienten Wettbewerber führt und deren Verdrängung vom betroffenen Markt bezweckt, kann der Umstand, dass das angestrebte Ziel letztlich nicht erreicht wird, einer Einstufung als Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG nicht entgegenstehen. Eine solche Preispolitik, die sich nicht auf die Wettbewerbssituation der Wettbewerber auswirkt, kann jedoch nicht als Verdrängungspraxis eingestuft werden, wenn deren Eindringen in den betroffenen Markt durch sie nicht erschwert wird.

(vgl. Randnrn. 251-254)

13. Die Kommission verfügt über ein weites Ermessen in Bezug auf die Methode zur Berechnung der Geldbußen. Diese in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, beschriebene Berechnungsmethode enthält verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit den genannten Vorschriften auszuüben. Der Gerichtshof hat zu prüfen, ob das Gericht die Ermessensausübung durch die Kommission ordnungsgemäß gewürdigt hat.

Die Schwere der Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union ist anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten. Zu den Faktoren, die bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlungen berücksichtigt werden können, gehören das Verhalten des betroffenen Unternehmens, die Rolle, die es bei der Einführung der in Rede stehenden Praxis gespielt hat, der Gewinn, den es aus ihr ziehen konnte, seine Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten.

(vgl. Randnrn. 271-274)

14. Die Kommission ist dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der Wettbewerbspolitik der Union sicherzustellen. Die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union verlangt nämlich, dass die Kommission die Höhe der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann.

(vgl. Randnr. 294)