Umwelt – Abfälle – Richtlinie 2006/12
(Richtlinie 2006/12 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 15 Buchst. a)
Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2006/12 über Abfälle ist dahin auszulegen, dass er beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, die zur Finanzierung einer Dienstleistung der Bewirtschaftung und Beseitigung von Siedlungsabfällen eine Abgabe vorsieht, die auf der Grundlage der geschätzten Menge der von den Nutzern dieser Dienstleistung herrührenden Abfälle und nicht auf der Grundlage der Menge der von ihnen tatsächlich erzeugten und zur Sammlung gegebenen Abfälle berechnet wird.
In einer Situation, in der die Besitzer von Abfällen diese einem Sammelunternehmen übergeben, sind nämlich nach Art. 15 Buchst. a dieser Richtlinie die Kosten für die Beseitigung der Abfälle gemäß dem Verursacherprinzip von den Abfallbesitzern zu tragen. Jedoch ist es häufig schwierig und auch kostspielig, die exakte Menge der von jedem Besitzer zur Sammlung gegebenen Siedlungsabfälle zu ermitteln. Unter diesen Umständen kann der Rückgriff auf Kriterien, die zum einen auf die Erzeugungskapazität der Besitzer, berechnet nach Maßgabe der Fläche der von ihnen genutzten Immobilien sowie deren Zweckbestimmung, und/oder zum anderen auf die Art der erzeugten Abfälle gestützt sind, es ermöglichen, die Kosten für die Beseitigung dieser Abfälle zu ermitteln und sie auf die verschiedenen Besitzer zu verteilen, da diese beiden Parameter unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der genannten Kosten haben können.
Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der ihm unterbreiteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob die Abgabe für die Beseitigung fester interner Siedlungsabfälle dazu führt, dass bestimmten Besitzern, hier den Hotelbetrieben, gemessen an der Menge oder der Art der von ihnen voraussichtlich erzeugten Abfälle offensichtlich unverhältnismäßig hohe Kosten auferlegt werden.
(vgl. Randnrn. 44, 49-51, 56-57 und Tenor)