Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. Oktober 2009 – Kommission/Italien

(Rechtssache C‑249/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Gemeinsame Fischereipolitik – Erhaltung der Bestände – Kontrollregelung im Fischereisektor – Verordnung (EG) Nr. 894/97 – Art. 11 – Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 – Art. 1 Abs. 1 und 2 – Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 – Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 – Verbot von Treibnetzen – Fehlen eines effizienten Kontrollsystems zur Durchsetzung dieses Verbots“

1.                     Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 28)

2.                     Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Kontrollmaßnahmen – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten (Art. 10 EG; Verordnungen des Rates Nr. 2241/87, Art. 1 Abs.  1, und Nr. 2847/93, Art. 1, 2 und 31, Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 30-33)

3.                     Vertragsverletzungsklage – Nachweis der Vertragsverletzung – Obliegenheit der Kommission – Vortrag von Tatsachen, die die Vertragsverletzung erkennen lassen – Gegenbeweis (Art. 226 EG) – Obliegenheit des betroffenen Mitgliedstaats (vgl. Randnrn. 45-46)

4.                     Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Kontrollmaßnahmen – Verfolgungspflicht der Mitgliedstaaten (Verordnungen des Rates Nr. 2241/87, Art. 1 Abs. 2 und Nr. 2847/93, Art. 31 Abs. 1 und 2) (vgl. Randnrn. 59-64, 70-72, 77)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (ABl. L 207, S. 1) sowie gegen die Art. 2 und 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (ABl. L 261, S. 1) – Inspektion und Kontrolle von Fischereifahrzeugen und ihren Tätigkeiten – Maßnahmen bei Verstoß gegen die geltende Regelung – Bestimmungen betreffend die Mitführung oder Verwendung von Treibnetzen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2846/98 des Rates vom 17. Dezember 1998 geänderten Fassung verstoßen, dass sie in ihrem Hoheitsgebiet und in den ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewässern keine ausreichenden Vorkehrungen für eine Kontrolle, Inspektion und Überwachung der Ausübung der Fischerei getroffen hat, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften über die Mitführung und Verwendung von Treibnetzen, und dass sie nicht ausreichend dafür Sorge getragen hat, dass geeignete Maßnahmen gegen die Urheber von Verstößen gegen die Gemeinschaftsregelung über die Mitführung und Verwendung von Treibnetzen getroffen werden, insbesondere durch Verhängung von abschreckenden Sanktionen gegen diese Personen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.